BGH lässt offen, ob fahrlässige Tötung vorliegen kann, wenn Arzt einem Häftling Ausgang gewährt

Der 5. (Leipziger) Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft ein Urteil des Landgerichts Potsdam aufgehoben, das einen Chefarzt und einen Oberarzt von dem Vorwurf freigesprochen hatte, fahrlässig den Tod von zwei und die Körperverletzung von acht Frauen durch die Gewährung eines Ausgangs eines Patienten verursacht zu haben.

Nach den Feststellungen des Landgerichts war der Patient S. im Anschluß an einen 10-jährigen Strafvollzug seit Juli 1997 auf Grund vormundschaftsgerichtlichen Beschlusses wegen Fremdgefährdung in der Klinik für Psychiatrie des Landeskrankenhauses untergebracht. Für die Behandlung des S. waren die Angeklagten verantwortlich. Sie gewährten dem S. im Oktober 1998 einen Ausgang, von dem der Patient nicht zurückkehrte. Er hielt sich in der Folgezeit in Berlin verborgen und beging zwischen Dezember 1998 und Juni 1999 zwölf Verbrechen zum Nachteil betagter Frauen – darunter zwei Morde –, weshalb er vom Landgericht Berlin zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe unter Feststellung der besonderen Schwere der Schuld und Anordnung der Sicherungsverwahrung verurteilt wurde.

Das Landgericht hatte es in seiner rechtlichen Würdigung letztlich offengelassen, ob die Gewährung des Ausgangs pflichtwidrig war. Es verneinte die Kausalität der Entscheidung für den Tod und die Verletzungen der Frauen, weil der Patient S. nicht ausschließbar die nur unzureichend durch 90 Jahre alte Fenstergitter gesicherte Station – wie schon zweimal zuvor – unter Gewaltanwendung hätte verlassen und die Verbrechen damit auch ohne Gewährung des Ausgangs durch die Angeklagten hätte begehen können.

Dieser Wertung folgt der Senat nicht. Die Ursächlichkeit der Ausgangsgewährung darf nicht deshalb ausgeschlossen werden, weil ein anderes Geschehen möglicherweise zu den selben Taten hätte führen können. Ein solch hypothetischer Verlauf kann die Angeklagten nicht entlasten. Eine andere Strafkammer des Landgerichts, an die das Verfahren zurückverwiesen ist, wird die Sache neu verhandeln und entscheiden.

Urteil vom 13. November 2003 – 5 StR 327/03

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