Die Beweislast für eine positive Fortführungsprognose obliegt dem wegen Überschuldung der Gesellschaft in Anspruch genommenen Geschäftsführer

Dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 18.10.2010 liegt ein Sachverhalt zugrunde, wie er jeden Monat hundertfach in Deutschland vorkommt. Es ist mittlerweile Gang und Gäbe, dass der Insolvenzverwalter gegen den Geschäftsführer einer GmbH einen Ersatzanspruch geltend macht für solche Ausgaben, die nach Ablauf der Insolvenzantragsfrist – auch Drei-Wochen-Frist – vorgenommen worden sind.

Hier hat der Bundesgerichtshof nun klargestellt, dass der Insolvenzverwalter der GmbH lediglich die rechnerische Überschuldung anhand von Liquidationswerten darzulegen hat. Beruft sich der Geschäftsführer darauf, dass Fortführungswerte im Rahmen des Überschuldungsstatus anzusetzen sind, so trägt er für die positive Fortführungsprognose die Beweislast.

Diese Beweislastverteilung entspricht den allgemeinen Regeln im Zivilprozess. Diejenige Partei, die sich auf eine für sie günstige Tatsache berufen will, ist zum Beweis dieser Tatsache verpflichtet. Dementsprechend geht der BGH davon aus, dass die günstige Fortführungsprognose durch denjenigen, für den sie günstig ist, zu beweisen ist. Dies ist hier naturgemäß der Geschäftsführer.

Der hier zitierten Entscheidung liegt noch die alte Rechtslage zugrunde, nach der die Feststellung der Fortführungsprognose nur dafür von Bedeutung war, zu welchen Werten – Liquidationswerte oder Fortführungswerte – der Überschuldungsstatus festgeschrieben wird. Nach neuer Rechtslage ist die Überschuldung ausgeschlossen, wenn eine positive Fortführungsprognose besteht. Mit dieser Entscheidung des Bundesgerichtshofs sowie den allgemeinen Beweisregeln ist davon auszugehen, dass auch nach der neuen Rechtslage der Geschäftsführer beweispflichtig dafür ist, dass eine positive Fortführungsprognose besteht. Gelingt dem Geschäftsführer der Beweis einer positiven Fortführungsprognose, so ist die Insolvenzantragspflicht wegen Überschuldung damit überwunden.

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