Freispruch des ehemaligen Vorstandsvorsitzenden der EnBW AG vom Vorwurf der Vorteilsgewährung im Ergebnis bestätigt

Mit Urteil vom 28. November 2007 hat das Landgericht Karlsruhe den Angeklagten Prof. Dr. Utz Claassen von den Vorwürfen der Vorteilsgewährung in sieben Fällen freigesprochen.

Im Dezember 2005 hatte der Angeklagte in der Eigenschaft als damaliger Vorstandsvorsitzender der EnBW AG die Versendung von Weihnachtsgrußkarten veranlasst, denen Gutscheine für Eintrittskarten zu Fußballspielen der FIFA-WM 2006 im Stadion von Stuttgart oder Berlin beigefügt waren (sog. Ticketaffäre). Unter den Empfängern waren der Ministerpräsident und fünf Minister des Landes Baden-Württemberg sowie der beamtete Staatssekretär im Bundesumweltministerium.

Das Landgericht hat den Angeklagten aus verschiedenen Gründen freigesprochen. Es hat die Eintrittskarten nicht als – persönliche – Vorteile im Sinne von § 333 Abs. 1 StGB gewertet. Denn sie hätten den Begünstigten nur die Gelegenheit gegeben, ihren Repräsentationspflichten nachzukommen, zumal die Mitglieder der Landesregierung – so die Feststellungen des Landgerichts – ohnehin anderweitig freien Zugang „jedenfalls“ zu den WM-Spielen in Stuttgart hatten. Im Hinblick auf die sechs an die Mitglieder der Landesregierung versandten Gutscheine ist das Landgericht zudem der Auffassung gewesen, die Annahme solcher Eintrittskarten als sog. „Ehrenkarten“ sei von der Regierung mit einem am 31. Mai 2005 im Ministerrat gefassten Beschluss im Sinne von § 333 Abs. 3 StGB allgemein genehmigt gewesen. Schließlich hat sich das Landgericht nicht von der in § 333 Abs. 1 StGB vorausgesetzten sog. Unrechtsvereinbarung zu überzeugen vermocht; es sei nicht nachzuweisen gewesen, dass der Angeklagte die Dienstausübung der begünstigten Amtsträger habe beeinflussen wollen. Vielmehr sprächen gewichtige Umstände dafür, dass der Angeklagte die Versendung der Eintrittskarten im Bewusstsein und auf der Grundlage eines Sponsoring-Konzepts der EnBW zu Werbezwecken veranlasste.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das freisprechende Urteil verworfen. Zwar ist er dem Landgericht nicht darin gefolgt, dass es schon an einem – vom Angeklagten angebotenen oder versprochenen – Vorteil fehle und die Annahme der Eintrittskarten allgemein genehmigt gewesen sei. Soweit das Landgericht jedoch zu dem Schluss gekommen ist, dem Angeklagten sei eine Unrechtsvereinbarung nicht nachzuweisen gewesen, hat dies revisionsrechtlicher Überprüfung standgehalten. Die Unrechtsvereinbarung ist – infolge der seit dem 20. August 1997 geltenden Verschärfung des Korruptionsstrafrechts – im Gesetzeswortlaut des § 333 Abs. 1 StGB derart umschrieben, dass der Täter dem Amtsträger den Vorteil „für die Dienstausübung“ anbieten, versprechen oder gewähren muss.

Der Bundesgerichtshof hat in der Entscheidung die rechtlichen Maßstäbe präzisiert, nach denen das Vorliegen einer solchen Unrechtsvereinbarung zu beurteilen ist. Er hat herausgestellt, dass die Strafvorschrift der Vorteilsgewährung nicht schon dadurch unanwendbar wird, dass eine Unrechtsvereinbarung in sozialadäquate Handlungen – wie die Durchführung eines für sich gesehen in strafrechtlicher Hinsicht gänzlich unverdächtigen Sponsoringkonzepts – eingebunden wird. Dass sich das Landgericht in dem konkreten Fall trotz der den Angeklagten erheblich belastenden Indizien nicht von einer (avisierten) Unrechtsvereinbarung hat überzeugen können, also davon, dass der Angeklagte die Versendung der Gutscheine veranlasste, um etwaige dienstliche Tätigkeiten der bedachten Amtsträger zu honorieren oder zu beeinflussen, hat der Bundesgerichtshof im Ergebnis hingenommen, da tatrichterliche Feststellungen in nur eingeschränktem Umfang der revisionsgerichtlichen Kontrolle unterliegen. Urteil vom 14. Oktober 2008 – 1 StR 260/08. Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs

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