Freisprüche vom Vorwurf der Bestechung und Bestechlichkeit im Zusammenhang mit Bauvorhaben in der Stadt Ratingen aufgehoben

Die Staatsanwaltschaft Düsseldorf hatte einem Beigeordneten der Stadt Ratingen vorgeworfen, von zwei Bauunternehmern Geldzahlungen in Höhe von ca. 250.000 DM entgegengenommen und sich dafür unter Zurückstellung der Belange der Allgemeinheit und unter Verletzung seiner Dienstpflichten für drei verschiedene Bauprojekte eingesetzt zu haben. Der vierte Angeklagte soll durch die Erstellung von Scheinrechnungen Beihilfe zu der Bestechlichkeit des Beigeordneten geleistet haben.

Das Landgericht Düsseldorf hat das Strafverfahren wegen Bestechlichkeit und Bestechung gegen die vier Angeklagten eingestellt. Es hat lediglich Feststellungen zu geleisteten Zahlungen und vorgenommenen Amtshandlungen getroffen, von weiterer Sachaufklärung indes abgesehen, weil nach seiner Auffassung die Taten verjährt wären; denn die Verjährungsfrist habe mit der letzten an den Amtsträger geleisteten Zahlung im Mai 1995 zu laufen begonnen.

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs das Urteil des Landgerichts aufgehoben. Er hat entschieden, dass die Taten nicht verjährt wären. Für den Beginn der Verjährung kommt es bei den Straftatbeständen der Bestechung und der Bestechlichkeit nicht nur auf die vollständige Gewährung des versprochenen Vorteils, sondern auch auf den Vollzug der Diensthandlung an. Ein solcher hat in noch unverjährter Zeit stattgefunden.

Der Bundesgerichtshof hat die Sache an das Landgericht Essen zurückverwiesen. Dort muss sie nunmehr neu verhandelt werden.

Urteil vom 19. Juni 2008 – 3 StR 90/08

Landgericht Düsseldorf – Urteil vom 20. August 2007 – 20 KLs 14/05

Karlsruhe, den 19. Juni 2008

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