Geschäftsführerhaftung bei Insolvenz

Der Geschäftsführer, der entgegen § 15 a Abs. 1 InsO nicht innerhalb der Drei-Wochen-Frist ab Eintritt des Insolvenzgrundes den Eigenantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellt, haftet häufig persönlich für diejenigen Verbindlichkeiten, die er nach Ablauf der Drei-Wochen-Frist für die GmbH begründet. Nachfolgend stellen wir Ihnen die gängigen Haftungstatbestände vor:

Der Geschäftsführer, der nach Ablauf der dreiwöchigen Antragsfrist (§ 15 a Abs. 1 InsO) nicht den gesetzlich vorgeschriebenen Insolvenzantrag stellt, haftet für die danach veranlassten Ausgaben gegenüber der „eigenen“ GmbH mit seinem persönlichen Vermögen.

Die persönliche Haftung tritt nur dann nicht ein, wenn der Geschäftsführer darlegen kann, dass die nach der Drei-Wochen-Frist veranlassten Zahlungen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu vereinbaren ist. Dies nimmt die Rechtsprechung insbesondere dann an, wenn es sich bei den Ausgaben um betriebsnotwendige Ausgaben wie z.B. Strom- oder Telefonkosten handelte. Dies gilt aber auch nur dann, wenn der Betrieb noch eine realistische Fortführungsprognose hatte. Am Ende handelt es sich um ein Frage des Einzelfalls.

Nach Verstreichen der Insolvenzantragspflicht haftet der Geschäftsführer mit seinem persönlichen Vermögen auch gegenüber den Gläubigern der Gesellschaft für den Schaden, der den Gläubigern durch die verspätete Antragstellung entstanden ist. Allen Gläubigern, deren Forderung gegen die insolvente GmbH erst nach Ablauf des Drei-Wochen-Zeitraums begründet wurde, haftet der Geschäftsführer mit seinem persönlichen Vermögen für die gesamte Forderung des Gläubigers.

Darüber hinaus wird der Geschäftsführer einer insolventen GmbH häufig von Gläubigern persönlich in Anspruch genommen, weil die von der GmbH von Lieferanten bestellten Waren oder in Anspruch genommenen Dienstleistungen nicht mehr durch die GmbH bezahlt werden können. Hier steht immer der Tatvorwurf des Eingehungsbetruges im Raum. Der Eingehungsbetrug löst ebenfalls eine persönliche Haftung des Geschäftsführers aus.

Auch, wenn der Geschäftsführer einer insolventen GmbH nicht die Arbeitnehmeranteile zu der Sozialversicherung abführt, ist dies eine Straftat. Auch für diese nicht abgeführten Arbeitnehmeranteile haftet der Geschäftsführer mit seinem persönlichen Vermögen.

Es gibt darüber hinaus noch zahlreiche weitere Haftungstatbestände für den Geschäftsführer einer GmbH, insbesondere im Steuerrecht. Diese im Einzelnen aufzuzählen, sprengt jedoch den Rahmen. Gerne stehen wir für weitere Informationen zur Verfügung.

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