Eine Konstellation, die in unserer Beratungspraxis häufig vorkommt, ist, dass der Steuerberater die Arbeit einstellt, weil der Mandant mit der Steuerberatervergütung im Rückstand ist.
Der Steuerberater darf seine laufende Beratung einstellen, wenn sich der Mandant mit der Zahlung von Rechnungen im Rückstand befindet. Der Steuerberater macht insoweit von dem ihm gesetzlich zustehenden Zurückbehaltungsrecht gem.
§ 320 Abs. 1 BGB Gebrauch.
In der Praxis ist es häufig so, dass der Steuerberater nicht ausdrücklich auf die Einstellung seiner Tätigkeit hinweist, sondern einfach nichts mehr macht. Hierdurch kommt es dann – wegen nicht abgegebener Steuererklärungen – zu Schätzungsbescheiden. Diese können dann ggf. in Rechtskraft erwachsen. Überhöhte Steuerzahlungen sind durch den Mandanten zu leisten.
Ein weiterer Schaden kann dem Mandanten dadurch entstehen, dass der Jahresabschluss wegen der Einstellung der Steuerberatertätigkeit nicht rechtzeitig zur Veröffentlichung eingereicht wird. Dann erlässt das Bundesamt für Justiz regelmäßig Bußgeldbescheide gegen den Mandanten. Auch diese ergangenen Bußgeldbescheide werden dann häufig gegenüber dem Steuerberater, der einfach stillschweigend seine Arbeit eingestellt hat, als Schaden geltend gemacht.
Wie kann der Steuerberater dieser Haftungsgefahr entgehen?
Wichtig ist, dass der Steuerberater dem Mandanten schriftlich mitteilt, dass er nunmehr von seinem gesetzlichen Zurückbehaltungsrecht Gebrauch macht und seine Tätigkeit einstellt. Dabei sollte auch explizit mitgeteilt werden, dass nunmehr keine Fristüberwachung mehr stattfindet. Bleibt der Steuerberater Zustellungsbevollmächtigter des Mandanten, so ist er jedoch verpflichtet, sämtliche eingehende Post unter Nennung der Fristen dem Mandanten weiterzuleiten.
Wenn auch die Zustellungsvollmacht von Seiten des Steuerberaters nicht mehr gewollt ist, so empfiehlt es sich, auf die Zustellungsvollmacht gegenüber dem Mandanten zu verzichten und gleichzeitig dem Finanzamt mitzuteilen, dass nachfolgende Zustellungen nunmehr unmittelbar an den Mandanten zu erfolgen haben.
Wir empfehlen den Steuerberatern in diesen Fällen, die Mitteilung über die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts / Einstellung der Tätigkeit den Mandanten vorab per Fax und sodann per Einwurf-Einschreiben mitzuteilen. Für den Nachweis des Zugangs ist ein Einwurf-Einschreiben ausreichend. Das häufig zum Empfangsnachweis empfohlene Einschreiben-Rückschein bietet sich nicht an, weil das Einschreiben-Rückschein bei Abwesenheit des Empfängers nach verstreichen einer Frist an den Absender zurückgesendet wird und der Zugang so vereitelt werden kann.