Der Steuerberater darf nur in steuerlichen Angelegenheiten rechtsberatend tätig werden, § 1 StBerG. Hinzu kommt noch die Rechtsberatung im Bereich des Zoll- und Außensteuerrechts sowie die Hilfeleistung in Steuerstrafsachen und Bußgeldverfahren wegen Steuerordnungswidrigkeiten.In anderen Bereichen, als diesen ausdrücklich genannten, darf der Steuerberater nicht rechtsberatend tätig sein. Nicht zulässig ist demnach auch die – häufig ausgeübte – Beratung in zivilrechtlichen Angelegenheiten. Auch im Rahmen der Sanierungsberatung ist der Tätigkeitsbereich des Steuerberaters stark eingeschränkt. Er muss sich hierbei auf die betriebswirtschaftliche Beratung konzentrieren. Eine Rechtsberatung, etwa im Bereich des Haftungsrechts oder auch zu möglichen Strafbarkeiten in der Insolvenz, ist unzulässig.
Leistet der Steuerberater unzulässige Rechtsberatung, so kann dies zu einer Haftung des Steuerberaters führen.
Besteht zwischen Mandant und Steuerberater eine dauerhafte Geschäftsbeziehung was die ständige Steuerberatung betrifft, so wird angenommen, dass es sich bei einer fehlerhaften Rechtsberatung um eine Schlechtleistung aus dem Steuerberatervertrag handelt und somit der Steuerberater aus dem Steuerberatervertrag schadensersatzpflichtig ist.
Beauftragt der Mandant den Steuerberater im Wege eines Einzelauftrags mit einer unzulässigen Rechtsberatung, so ist ein solcher Vertrag gem. § 134 BGB nichtig. Dies bedeutet zunächst, dass dem Steuerberater kein Honoraranspruch zusteht und dem Mandanten kein Schadensersatzanspruch aus Vertrag.
ABER: Auch wenn keine vertragliche Haftung angenommen wird, so kommt eine Haftung aus Deliktsrecht in Betracht, weil die unzulässige Rechtsberatung einen Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz ist und somit zu einer Schadensersatzpflicht gem. § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. dem Rechtsdienstleistungsgesetz führen kann.
Vermeidung der Haftung
Der Steuerberater vermeidet hier eine Haftung am Leichtesten dadurch, dass er rechtzeitig schriftlich auf die Einschaltung eines Rechtsanwalts hinweist. In Bezug auf Verträge ist es dem Steuerberater alleine erlaubt, Vertragsmuster zu übersenden. Hier kommt dann allenfalls eine Verletzung des Urheberrechts in Betracht. Haftungsrechtlich ist die Übersendung von Vertragsmustern jedoch unbedenklich.