Haftungsgefahren bei drohender Insolvenz des Mandanten

Besonders haftungsträchtig für den Steuerberater ist es, wenn der Mandant – eine juristische Person – in Insolvenzgefahr gerät. In dieser Situation hat der Steuerberater besondere Beratungs- und Hinweispflichten gegenüber der GmbH. Beachtet er diese nicht, so kann er später von dem Insolvenzverwalter der GmbH auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden.

In besonderen Konstellationen kann er auch von dem Geschäftsführer der später insolventen GmbH auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden.

1. Konstellation I – Steuerberater erkennt die Überschuldung der GmbH nicht

Hat der Steuerberater die Handelsbilanz falsch erstellt und weist die Handelsbilanz daher kein negatives Eigenkapital auf, so kann allein dieser Umstand schon einen Haftungsanspruch des späteren Insolvenzverwalters der GmbH gegen den Steuerberater begründen.

Der Bundesgerichtshof (kurz „BGH“) hat in seiner Entscheidung vom 18.02.1987 eine Schadensersatzpflicht des Steuerberaters unterstellt, weil der Steuerberater einen tatsächlich vorhandenen Jahresfehlbetrag in der Bilanz nicht ausgewiesen hatte. Dabei hat der BGH weiterhin klargestellt, dass grundsätzlich von einer Fortdauer der Überschuldung vom Bilanzstichtag bis zum Tag der Erstellung der falschen Bilanz ausgegangen werden kann. Der Steuerberater haftet demnach für sämtliche Ausgaben der Gesellschaft, die sie während dieser Überschuldungsphase vorgenommen hat.

2. Konstellation II – die Bilanz zeigt die Insolvenzgefahr

Die weitaus häufigere Konstellation ist, dass die Bilanz die Insolvenzgefahr der GmbH zeigt. Auch hier bemühen sich die Insolvenzverwalter insolventer GmbHs in neuerer Zeit häufiger, den Steuerberater wegen Pflichtverletzung in Anspruch zu nehmen.

Zunächst wird dazu behauptet, dass der steuerliche Berater nicht nur die Steuerdeklaration verantwortet habe, sondern mit einer umfassenden steuer- und wirtschaftsberatenden Rundumbetreuung beauftragt worden sei.

Hier gilt es als Steuerberater den ersten Pflock einzuschlagen und klarzustellen, dass Gegenstand der Beratung nur die Steuerdeklaration war und nicht etwa eine allgemeine betriebswirtschaftliche Beratung. Dies ist leicht nachzuweisen, wenn ein entsprechender Steuerberatungsvertrag geschlossen worden ist.

Darüber hinaus muss der Steuerberater wissen, dass es an einer Warnpflicht dann mangelt, wenn der Geschäftsführer der GmbH um die Insolvenzantragspflicht wusste.

Der Steuerberater kann sich hier sehr einfach schützen, indem er bei Vorliegen einer Bilanz mit Jahresfehlbetrag schriftlich unmittelbar auf die mögliche Insolvenzantragspflicht gem. § 15a InsO hinweist und mitteilt, dass einem Jahresfehlbetrag indizielle Bedeutung für das Bestehen einer Überschuldung im Sinne der InsO zukommt.

Sieht sich der Steuerberater selbst außerstande, eine detaillierte Beratung hinsichtlich einer Insolvenzantragspflicht zu leisten, so ist er jedenfalls verpflichtet, seinem Mandanten zu empfehlen, einen auf das Insolvenzrecht spezialisierten Rechtsanwalt aufzusuchen.

3. Konstellation III – Haftungsansprüche des Geschäftsführers gegen den Steuerberater?

Ob der Geschäftsführer einer GmbH auch in den Schutzbereich des Steuerberatungsvertrages zwischen GmbH und Steuerberater fällt, ist bislang durch den Bundesgerichtshof nicht entschieden worden. Es bedarf hier einer genauen Betrachtung des Einzelfalls:

Ist der Steuerberater explizit mit einer Krisenberatung beauftragt, die insbesondere auch die Beratung des Geschäftsführers bei Insolvenzgefahr umfasst, so wird man annehmen können, dass auch der Geschäftsführer selbst einen Schadensersatzanspruch gegen den Steuerberater geltend machen kann.
Indiz für einen solch umfassenden Auftrag ist eine gesonderte Vergütung, die der Steuerberater für die Beratung im Rahmen der Krise der GmbH erhält.

Auch hier kann sich der Steuerberater am einfachsten vor einer Inanspruchnahme schützen, indem er auf eine mögliche Insolvenzantragspflicht hinweist und gleichzeitig die Hinzuziehung eines im Insolvenzrecht kundigen Rechtsanwalts empfiehlt.

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