Der Angeklagte wurde zunächst vom Amtsgericht Berlin zu einer Geldstrafe verurteilt, weil er fahrlässig Kindern oder Jugendlich pornografische Schriften „entgegen § 3 I Nr. GjS“ zugänglich gemacht hat.
Der Angeklagte hatte Internetseiten betrieben, auf denen pornografische Fotos zu sehen waren. Als Zugangssperre diente das Altersverifikationssystem (AVS) „über18.de“, bei dem der Nutzer eine Personalausweisnummer eingeben muss. Allein auf Grund dieser Ziffernfolge, die unter anderem das Geburtsdatum des Ausweisinhabers enthält, wurde der Zugang gewährt oder Minderjährige von dem Angebot ausgeschlossen.
Das KG stellte fest, dass die eingegebene Ziffernfolge nicht darüber Auskunft gibt, ob der Eingebende tatsächlich Inhaber des Personalausweises ist. Damit bestehe keine effektive Barriere, die den Zugang verwehre. Dies liegt insbesondere daran, dass die Verwendung einer „falschen“ Personalausweisnummer nach dem StGB nicht strafbar ist, anders als die Verwendung einer fremden Scheckkarte mit einem PIN-Code.
KG Berlin Urteil vom 26.04.2004, NStZ-RR 2004, 249