Insolvenzrecht: Selbstständig tätiger Schuldner muss in der Wohlverhaltensperiode KEINE Auskunft über die tatsächlich erzielten Gewinne erteilen

Der Bundesgerichtshof hat durch Beschluss vom 26.02.2013, Az. IX ZB 165/11, entschieden, dass der selbstständig tätige Schuldner im Rahmen der Wohlverhaltensperiode keine Auskunft über seine tatsächlich erzielten Gewinne geben muss.

Zum Hintergrund:

Der selbstständig tätige Insolvenzschuldner muss im Rahmen des Insolvenzverfahrens sämtliche Gewinne an den Insolvenzverwalter abführen. Der selbstständig tätige Insolvenzschuldner kann mit dem Insolvenzverwalter eine Vereinbarung darüber treffen, in welcher Höhe ihm Gewinne aus der selbstständigen Tätigkeit verbleiben sollen. Denkbar ist hier, dass der selbstständig tätige Schuldner seine Tätigkeit auf Rechnung des Insolvenzverwalters durchführt und der Insolvenzverwalter dem Insolvenzschuldner einen bestimmten Freibetrag – in Anlehnung an die Pfändungsfreigrenze – überlässt. Eine andere Lösung ist, dass der Insolvenzverwalter im Rahmen des Insolvenzverfahrens die selbstständige Tätigkeit gegen die Bezahlung eines monatlich festgelegten Betrages freigibt. In diesem Fall kann der Insolvenzschuldner so viel Geld verdienen, wie er möchte, wenn er denn den vereinbarten Festbetrag an den Insolvenzverwalter abführt.

Wenn das Insolvenzverfahren jedoch aufgehoben wird und die Wohlverhaltensperiode beginnt, entfällt automatisch die Unternehmerstellung des Insolvenzverwalters. Der Insolvenzverwalter wird durch den Insolvenzaufhebungsbeschluss „abgesetzt“. Der Insolvenzschuldner ist wieder selbstständig tätig. Er ist jedoch, gem. § 295 Abs. 2 InsO verpflichtet, die Insolvenzgläubiger durch Zahlungen an den Treuhänder so zu stellen, wie wenn er ein angemessenes Dienstverhältnis eingegangen wäre.

Es kommt also nach dieser Vorschrift nicht darauf an, wie hoch der Gewinn des Insolvenzschuldners tatsächlich ist. Es kommt darauf an, dass er Beiträge in der Höhe abführt, wie wenn er tatsächlich ein angemessenes Dienstverhältnis eingegangen wäre. Dementsprechend ist der Insolvenzschuldner in der Wohlverhaltensperiode auch nicht verpflichtet, seinem Treuhänder oder auch dem zuständigen Amtsgericht Auskunft darüber zu erteilen, in welcher Höhe er Einkünfte erzielt. Er muss jedoch die Auskünfte erteilen, die notwendig sind, um bestimmen zu können, was ein angemessenes Dienstverhältnis für den Insolvenzschuldner ist. Er muss somit gegenüber dem Treuhänder oder auch dem zuständigen Amtsgericht darlegen, welche Ausbildung er absolviert hat und wie sein beruflicher Werdegang bislang aussah. Anhand dieser Auskünfte, die möglichst konkret sein müssen, bestimmt der Treuhänder dann den Betrag, den der Insolvenzschuldner in einem angemessenen Dienstverhältnis verdienen könnte. Anhand dieses Betrages wird dann festgelegt, in welcher Höhe der Insolvenzschuldner Beiträge an den Treuhänder abzuführen hat.

Er muss keine Auskunft darüber geben, in welcher Höhe er tatsächlich durch seine Tätigkeit Geld verdient. Das kann zu interessanten Ergebnissen führen. Der Insolvenzschuldner, der ungelernt ist und einen schwierigen beruflichen Werdegang hatte, muss demnach im Rahmen der Wohlverhaltensperiode nur einen geringen Betrag an den Treuhänder abführen. Dies gilt auch dann, wenn er zwischenzeitlich als selbstständiger Unternehmer sehr viel Geld verdient. Das ist sicher für die Gläubiger eine sehr unbefriedigende Lösung, ist aber nun durch den Beschluss des Bundesgerichtshofs höchstrichterliche Rechtsprechung.

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