Der Bundesfinanzhof hat durch sein Urteil vom 08.08.2013, Az. V R 18/13, eine 180- Grad-Drehung vollzogen. Bislang nahm der BFH eine umsatzsteuerliche Organschaft auch im Rahmen der vorläufigen Insolvenz an, wenn der vorläufige Insolvenzverwalter lediglich mit einem Zustimmungsvorbehalt ausgestattet war. Die umsatzsteuerliche Organschaft sollte nur dann enden, wenn auf den vorläufigen Insolvenzverwalter die tatsächliche Verfügungsbefugnis / Geschäftsführungsbefugnis übergegangen war, er also ein starker vorläufiger Insolvenzverwalter war.
Der Bundesfinanzhof hatte diese Rechtsprechung seinerzeit damit begründet, dass der vorläufige Insolvenzverwalter, der lediglich mit einem Zustimmungsvorbehalt ausgestattet ist, seinen Willen im Rahmen der Geschäftsführung nicht durchsetzen kann, denn die Geschäftsführungsbefugnis liegt auch im Fall der vorläufigen Insolvenz mit Zustimmungsvorbehalt ausschließlich bei dem bisherigen Geschäftsführer. Die organisatorische Eingliederung zwischen Organgesellschaft und Organträger war daher weiterhin gegeben.
Ganz anders nun der erkennende Senat in der neuen Entscheidung aus dem Jahre 2013. Nunmehr kommt es nach der Auffassung des Bundesfinanzhofs darauf an, ob für den Organträger, also den Gesellschafter-Geschäftsführer der GmbH, noch die Möglichkeit besteht, die GmbH tatsächlich zu beherrschen und in dieser Funktion dafür zu sorgen, dass die GmbH ihre Umsatzsteuerschuld an den Organträger bezahlt und dieser dann als Steuerschuldner die Umsatzsteuerverbindlichkeiten begleicht. Dieses
Abführen der Umsatzsteuerverbindlichkeit von der GmbH an den Organträger kann der Gesellschafter-Geschäftsführer jedoch gerade nicht mehr durchsetzen. Er benötigt nämlich die Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters, um diese Geldzahlung von der GmbH an den Organträger zu veranlassen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird diese Zustimmung verweigern, weil er verpflichtet ist, die Insolvenzmasse in der GmbH zu belassen. Der Organträger hat keine Möglichkeit, seinen Willen gegen den Insolvenzverwalter durchzusetzen. Daher endet mit der Bestellung des vorläufigen Insolvenzverwalters mit Zustimmungsvorbehalt auch die organisatorische Eingliederung, die für eine umsatzsteuerliche Organschaft erforderlich ist. Die umsatzsteuerliche Organschaft ist mit Bestellung des vorläufigen Insolvenzverwalters mit Zustimmungsvorbehalt daher beendet.