Mit dem Restschuldbefreiungsantrag tritt der Insolvenzschuldner seinem späteren Treuhänder sämtliche pfändbaren Forderungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis ab.
Der Bundesgerichtshof hat nun durch die Entscheidung vom 18.10.2012, Az. IX ZB 61/10, entschieden, dass von dieser Abtretung auch geldwerte Naturalleistung, wie die Überlassung eines Dienstwagens, umfasst sind. Danach sind bei der Berechnung des gem. § 850c ZPO verbleibenden Betrages für den Insolvenzschuldner der Wert, den die Nutzung des Dienstwagens hat, mit dem in Geld bezahlten Einkommen zusammen zu rechnen. Dadurch steigt das insgesamt bezahlte Einkommen. Der Insolvenzschuldner darf weniger „echtes Geld“ behalten und muss einen höheren Geldbetrag als zuvor an seinen Treuhänder abführen. Der Wert der Nutzung eines Dienstwagens orientiert sich dabei nach einer üblichen Leasingrate für den überlassenen Dienst-Pkw.