Der Bundesgerichtshof hat durch Urteil vom 14.10.2010, Az. IX ZR 16/10, klargestellt, dass auch die Zahlung einer Geldstrafe durch den Schuldner anfechtbar ist.
Im vorliegenden Fall war der Schuldner zu der Bezahlung einer Geldstrafe verurteilt worden. Er hatte bei der zuständigen Staatsanwaltschaft, die die Geldstrafe vollstreckte, mitgeteilt, dass er um Zahlungserleichterung bittet, weil er sich in Zahlungsschwierigkeiten befindet. Unter Androhung von Zwangsmaßnahmen bezahlte der Schuldner sodann seine Geldstrafe.
Der spätere Insolvenzverwalter des Schuldners führte eine Anfechtung dieser Zahlung durch und bekam tatsächlich Recht. Bei Geldstrafen handelt es sich um nachrangig zu befriedigende Insolvenzforderungen. Geldstrafen sind nicht privilegiert. Dieser Regelung liegt die Wertung zugrunde, dass die Folgen der strafbaren Handlung des Schuldners diesen persönlich treffen sollen und nicht den übrigen Insolvenzgläubigern aufgebürdet werden sollen. Dies wäre nämlich dann der Fall, wenn die Geldstrafe privilegiert wäre und einer Insolvenzanfechtung nicht zugänglich wäre. Dann nämlich würde die bezahlte Geldstrafe endgültig bei der Staatsanwaltschaft verbleiben. Die Insolvenzmasse wäre entsprechend gemindert.
Der Geldstrafe kommt jedoch in anderer Hinsicht eine Sonderregelung zu. Die Geldstrafe unterliegt nämlich nicht der Restschuldbefreiung. Sie ist auch nicht einem Insolvenzplan zugänglich. Eine Geldstrafe bleibt dem Schuldner somit über die Restschuldbefreiung hinaus erhalten.