Der Angeklagte leitete mehrere Unternehmen, für die er von einem deutschen Autobauer 1.800 fabrikneue Fahrzeuge mit erheblichen Mengenrabatten kaufte. Die Mengenrabatte waren zwischen 2 bis 9 % höher als üblicherweise eingeräumt werden. Der Angeklagte verpflichtete sich, die Fahrzeuge nicht vor Ablauf einer Haltefrist von sechs Monaten zu weiterzuverkaufen. Tatsächlich verkaufte er die Fahrzeuge sofort mit erheblichem Gewinn weiter. Darin sah das LG Stuttgart einen Betrug, weil der Autobauer die Fahrzeuge anderweitig hätte teurer verkaufen können.
Der BGH sprach den Angeklagten vom Vorwurf des Betruges frei. Das LG Stuttgart hatte den Vermögensschaden des Autoherstellers nicht ordnungsgemäß festgestellt.
Der BGH führt aus, dass der gewährte Rabatt nur zu einer geringeren Vermögensmehrung führt. Nicht jedoch zu einer Vermögenseinbuße. Die Autos wurden nicht unterhalb der Herstellungskosten verkauft.
Ein Vermögensschaden hätte nur dann vorgelegen, wenn bewiesen worden wäre, dass der Autohersteller jedes der verkauften Fahrzeuge zu einem höheren Preis an Dritte hätte verkaufen können. Erst dann ist die unterlassene Vermögensmehrung ausreichend konkretisiert, das ihr der Geschäftsverkehr einen wirtschaftlichen Wert beimisst und somit auch vom Schutz des § 263 StGB umfasst ist.
BGH NJW 2004, 2603