Mandant muss sich im Anfechtungsprozess die Kenntnis seines Rechtsanwalts von der Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin zurechnen lassen

Der Bundesgerichtshof hat durch Urteil vom 10.01.2013, Az. IX ZR 28/12, die Revision über eine Anfechtungsklage entschieden. Streitpunkt im Rahmen der Anfechtungsklage war – wie so oft – gewesen, ob der Gläubiger, der von der späteren Insolvenzschuldnerin noch Geld erhalten hatte, von der Zahlungsunfähigkeit dieser späteren Insolvenzschuldnerin Kenntnis hatte oder nicht.

Die Gläubiger, die Zahlungen von der Insolvenzschuldnerin erhalten hatten, waren von Rechtsanwälten vertreten, die die wirtschaftliche Situation der Insolvenzschuldnerin – als Anlegeranwälte – schon seit geraumer Zeit verfolgt hatten. Auf ihrer Internetseite hatten diese Anwälte Artikel veröffentlicht, in denen sie mitteilten, dass nach ihrer Auffassung die Insolvenzschuldnerin bereits zahlungsunfähig sei. In diesem Zeitraum hatten diese Rechtsanwälte dann für ihre Mandanten, die späteren Anfechtungsgegner, Zahlungen von der Insolvenzschuldnerin erwirkt.

Der Bundesgerichtshof hat nun klargestellt, dass sich die Gläubiger das Wissen ihrer Rechtsanwälte um die Zahlungsunfähigkeit der Insolvenzschuldnerin zurechnen lassen müssen. Die Gläubiger werden demnach so behandelt als hätten die selbst die Zahlungsunfähigkeit der Insolvenzschuldnerin gekannt. Folge dessen ist, dass die erhaltenen Beträge zurückbezahlt werden müssen.

Ein Gläubiger, der von einem Insolvenzverwalter wegen Anfechtungsansprüchen in Anspruch genommen wird, sollte somit darauf Acht geben, wen er zu seinem Prozessvertreter wählt. Eine mit dieser Konstellation vergleichbare Situation kann insbesondere dann auftreten, wenn geschlossene Fonds in Insolvenz fallen und der Gläubiger seine erhaltene Schadensersatzforderung durch die Einschaltung bekannter Anlegeranwälte erstritten hatte. Diese Anlegeranwälte sind häufig im Detail mit der Liquiditätssituation der betroffenen Einlagegesellschaft vertraut. Sie vertreten hunderte Anleger gegenüber diesen Gesellschaften und haben daher tiefere Einblicke in die wirtschaftliche Situation der Gesellschaft als ein außenstehender, üblicher Rechtsanwalt. Eine weitere denkbare Konstellation ist, wenn sich der Gläubiger von einem Rechtsanwalt vertreten lässt, der zuvor für die Klägerin tätig war. Hatte der Rechtsanwalt tiefe Einblicke in die wirtschaftliche Situtation der Insolvenzschuldnerin und dann für einen Gläubiger eine Forderung realisiert, so muss sich der Gläubiger ggfls. so behandeln lassen, als hätte er selbst Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit gehabt.

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