Mit Verlusten verrechenbares „Darlehenskonto“ eines Personengesellschafters ist Eigenkapital der Gesellschaft

– Urteil vom 15.05.08 IV R 46/05 –

Mit Urteil vom 15. Mai 2008 IV R 46/05 hat der Bundesfinanzhof (BFH) zu der bei Personengesellschaften immer wieder streitigen Abgrenzung zwischen Forderung des Gesellschafters gegen die Gesellschaft und Eigenkapital der Gesellschaft Stellung genommen. Ein von der Gesellschaft für den Gesellschafter geführtes Konto ist als Eigenkapital der Gesellschaft zu beurteilen, wenn ein Guthaben auf dem Konto mit Verlustanteilen des Gesellschafters verrechnet werden kann. Dabei reicht es aus, wenn eine solche Verrechnung erst bei Austritt des Gesellschafters aus der Gesellschaft vorgesehen ist.

Im Streitfall war zu entscheiden, ob Verlustanteile eines Kommanditisten nach § 15a Einkommensteuergesetz mit anderen positiven Einkünften ausgeglichen werden durften. Einen Ausgleich gestattet das Gesetz nur bis zur Höhe der Einlage des Kommanditisten in das Eigenkapital der Kommanditgesellschaft. Der Kommanditist hatte auf einem als „Darlehenskonto“ bezeichneten und verzinsten Konto Gewinnanteile aus früheren Jahren stehen gelassen. Verluste wurden auf einem besonderen Vortragskonto gebucht, waren aber bei einem Ausscheiden des Gesellschafters mit dem „Darlehenskonto“ zu verrechnen.

Wegen dieser Verrechnungsmöglichkeit behandelte der BFH das Konto entgegen seiner Bezeichnung als Eigenkapital der Gesellschaft. Die gewinnunabhängige Verzinsung des Kontos und das Recht zur Entnahme der Zinsen hielt der BFH für nicht entscheidend. Damit konnte der Gesellschafter auch Verlustanteile in Höhe dieses Kontos mit anderen positiven Einkünften ausgleichen. (Pressemitteilung des BFH vom 06.08.2008)

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