Rettung einer Selbstanzeige bei bekanntgegebener Prüfungsanordnung

Wie allgemein bekannt ist, haben sich die Anforderungen an eine strafbefreiende Selbstanzeige in vielen Bereichen geändert. Eine ganz wesentliche Neuerung ist der neue Sperrgrund für eine wirksame Selbstanzeige. Seit der Reform der Selbstanzeige gilt, dass eine wirksame Selbstanzeige bereits dann gesperrt ist, wenn die Prüfungsanordnung bekannt gegeben wird, § 371 Abs. 2 Ziffer 1. lit. a) AO.

Geht also nun bei der von dem Steuerberater betreuten GmbH die Prüfungsanordnung ein, so ist diese bekanntgegeben. Die Selbstanzeige ist grundsätzlich gesperrt. Es stellt sich dann die Frage, wie dem Geschäftsführer, der hier strafrechtlich ins Feuer gerät, geholfen werden kann. Hier hilft ggf. die Vorschrift des § 371 Abs. 4 AO. § 371 Abs. 4 AO bestimmt, dass derjenige, der unrichtige Steuererklärungen abgegeben hat, dann strafrechtlich nicht verfolgt wird, wenn ein anderer, meistens der Nachfolgegeschäftsführer, berichtigte Erklärungen gem. § 153 AO abgibt.

Hat also Geschäftsführer A unrichtige Erklärungen abgegeben und dadurch Steuern verkürzt, so ist es möglich, dass noch vor Beginn der Prüfung ein neuer Geschäftsführer B eingesetzt wird. Dieser neue Geschäftsführer B gibt berichtigte Erklärungen nach der Vorschrift des § 153 AO ab. Gem. § 371 Abs. 4 AO ist eine Bestrafung des Vor-Geschäftsführers A dann ausgeschlossen. Wörtlich heißt es in § 371 Abs. 4 AO: „Wird die in § 153 vorgesehene Anzeige rechtzeitig und ordnungsmäßig erstattet, so wird ein Dritter, der die in § 153 bezeichneten Erklärungen abzugeben unterlassen oder unrichtig oder unvollständig abgegeben hat, strafrechtlich nicht verfolgt …“

In der Rechtsprechung ist umstritten, ob dem Dritten, hier der Vor-Geschäftsführer A, dieses Hindernis der Strafverfolgung auch dann zugute kommen soll, wenn er von Beginn an mit Vorsatz unrichtige Steuererklärungen abgegeben hat. Das OLG Stuttgart hat in einer Entscheidung vertreten, dass diese Strafbarkeitssperre diesem „Ursprungshinterzieher“ nicht zugute kommen soll. Vielmehr soll die Strafbarkeitssperre nur demjenigen zugute kommen, der vorsätzlich eine Berichtigung nach § 153 AO unterlässt, also nur dem sogenannten Berichtigungshinterzieher.

Diese sehr einengende Auslegung des § 371 Abs. 4 AO findet sich in seinem Wortlaut nicht wieder. Nach dem Wortlaut ist auch der „Ursprungshinterzieher“ umfasst. Dies hat auch das Landgericht Bremen in seiner Entscheidung vom 26.06.1998 so erkannt und entsprechend beurteilt.

Durch den neuen Sperrgrund „Bekanntgabe einer Prüfungsanordnung“, ist die Vorschrift des § 371 Abs. 4 AO zu neuer, wichtiger Bedeutung gelangt. Sie eröffnet hier für den Berater eine neue Gestaltungsmöglichkeit.

November 4, 2021

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