Ruhen der deutschen Approbation hindert nicht vorübergehende ärztliche Tätigkeit in Deutschland aufgrund ausländischer Zulassung

Das Landgericht Wuppertal hatte gegen den Angeklagten, einen deutschen Arzt und Zahnarzt, wegen zahlreicher Körperverletzungen sowie wegen mehrerer Verstöße gegen die Bundesärzteordnung und das Zahnheilkundegesetz eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verhängt. Gegenstand der Verurteilung war unter anderem, dass der Angeklagte unter Berufung auf seine in Belgien erlangte Zulassung wiederholt im Bundesgebiet praktizierte, nachdem das Ruhen seiner deutschen Approbation als Arzt und Zahnarzt „wegen Unwürdigkeit und Unzuverlässigkeit im Rahmen der Berufsausübung“ angeordnet worden war.

Auf die Revision des Angeklagten hat der 3. Strafsenat entschieden, dass das Ruhen der deutschen Approbation keinen unmittelbaren Einfluss auf die nach europarechtlichen Regelungen – der Dienstleistungsfreiheit nach Art. 50 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EGV) – bestehende Berechtigung des Arztes zur vorübergehenden Dienstleistung in Deutschland hat. Sowohl die Bundesärzteordnung (BÄO) als auch das Zahnheilkundegesetz (ZHG) kennen verschiedene, selbständig nebeneinander stehende Legitimationstatbestände für die Ausübung der Heilkunde bzw. Zahnheilkunde in Deutschland. Die Approbation als Grundlage für eine zeitlich und fachlich uneingeschränkte Tätigkeit ist nur eine von ihnen. Das Berufsverbot bei zum Ruhen gebrachter Approbation gilt deshalb nur, soweit die Approbation für die konkrete Tätigkeit auch erforderlich ist.

Die vorübergehende Tätigkeit eines in einem anderen EU-Mitgliedstaat zugelassenen Arztes bzw. Zahnarztes in Deutschland wird demgegenüber erst dann unzulässig, wenn ihm der Staat, der ihm die Zulassung erteilt hat, diese entzieht. Verstößt der Arzt bei seiner Tätigkeit in Deutschland gegen seine Pflichten, sehen die BÄO und das ZHG dementsprechend Meldepflichten der deutschen an die zuständigen ausländischen Behörden vor, damit diese die notwendigen Maßnahmen einleiten können. Damit unterscheidet sich die Rechtslage etwa von den Regelungen über die Anerkennung im EU-Ausland erteilter Fahrerlaubnisse, denn hier sehen die einschlägigen deutschen Vorschriften ausdrücklich vor, dass derjenige, dem in Deutschland beispielsweise die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen worden ist, im Inland Kraftfahrzeuge auch nicht aufgrund einer Fahrerlaubnis führen darf, die ihm ein anderer EU-Mitgliedstaat erteilt hat. Eine entsprechende Regelung gibt es im Berufsrecht der Ärzte nicht.

Der 3. Strafsenat hat deshalb die Verurteilung in den Fällen aufgehoben, in denen sie allein nach § 13 BÄO bzw. § 18 Nr. 2 ZHG ergangen ist. Hierfür hatte das Landgericht jeweils Geldstrafen festgesetzt. Der Senat hat aber angesichts der Schwere der verbleibenden Körperverletzungstaten des Angeklagten – unter ihnen mehrere schwer kunstfehlerhafte Eingriffe mit schwerwiegenden Folgen für die Patienten – die verbleibenden Einzelstrafen und die Gesamtstrafe für angemessen erachtet und die Revision deshalb im übrigen verworfen.

Damit ist die Verurteilung des Arztes zu einer dreijährigen Freiheitsstrafe rechtskräftig.

Urteil vom 13. Oktober 2005 – 3 StR 385/04
Landgericht Wuppertal – Entscheidung vom 23.12.2003 – 22 KLs 20/02 II 430 Js 132/01
Karlsruhe, den 13.10.2005

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