Steuerberaterhaftung – Keine Hinweispflicht des Steuerberaters auf mögliche Insolvenzreife der GmbH im Rahmen eines allgemeinen Beratungsmandates

Ein Thema, das in den letzten Jahren in der steuerlichen und auch juristischen Literatur heiß diskutiert war, ist nun durch eine Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs vom 07.03.2013, Az. IX ZR 64/12, entschieden worden: Im Rahmen eines allgemeinen Beratungsmandates trifft den Steuerberater keine Hinweispflicht auf eine mögliche Insolvenzreife der GmbH.

In dem von dem Bundesgerichtshof entschiedenen Sachverhalt hatte ein Insolvenzverwalter von dem Steuerberater einer insolventen GmbH Schadensersatzanspruch verlangt, weil der Steuerberater bei Erstellung des Jahresabschlusses 2004 den ehemaligen Geschäftsführer der GmbH nicht darauf hingewiesen hatte, dass die GmbH überschuldet war oder jedenfalls die Gefahr einer Überschuldung bestand. Dieser unterlassene Hinweis hatte schließlich dazu geführt, dass der Geschäftsführer verspätet Insolvenzantrag stellte. Der Geschäftsführer ist in der Folge von dem Insolvenzverwalter gem. § 64 Abs. 1 GmbHG in Anspruch genommen worden. Den entsprechenden Schadensersatzanspruch, den der Geschäftsführer nun gegen den ehemaligen Steuerberater der GmbH haben sollte, hatte sich der Insolvenzverwalter von dem Geschäftsführer abtreten lassen.

In seiner Entscheidung stellt der Bundesgerichtshof klar, dass es nicht Aufgabe des mit der allgemeinen steuerlichen Beratung der GmbH beauftragten Beraters ist, die Gesellschaft bei einer Unterdeckung in der Handelsbilanz darauf hinzuweisen, dass es die Pflicht des Geschäftsführers ist, eine detaillierte Überprüfung vornehmen zu lassen, ob tatsächlich eine Überschuldung im Sinne des § 15a InsO vorliegt. Vielmehr ist es originäre Aufgabe des Geschäftsführers, die Frage, ob ein Insolvenzantrag gestellt werden muss oder nicht, selbst im Auge zu behalten und die notwendigen Entscheidungen zu treffen. Die Pflicht des allgemeinen steuerlichen Beraters beschränkt sich darauf, eine ordnungsgemäße Handels-/Steuerbilanz zu erstellen. Für die Beurteilung, ob eine Überschuldung vorliegt oder nicht, ist jedoch die Erstellung einer Überschuldungsbilanz notwendig. Diese weicht in wesentlichen Punkten von der Handelsbilanz ab, so dass aus einer Unterdeckung im Rahmen der Handelsbilanz nicht ohne Weiteres auf eine Überschuldung nach dem Insolvenzrecht geschlossen werden kann. Vor diesem Hintergrund würde eine Hinweispflicht des Steuerberaters den Pflichtenkreis des Steuerberaters überspannen. Es bleibt daher bei dem Grundsatz, dass der Geschäftsführer selbst prüfen muss, ob eine Überschuldung vorliegt oder nicht.

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