Steuerberaterhaftung wegen fehlenden Hinweises auf die Einschaltung eines kundigen Rechtsanwalts

Dem Steuerberater ist es nicht nur verboten Rechtsberatung zu leisten. Der Steuerberater ist im Rahmen eines Mandats auch gehalten, dem Mandanten zu empfehlen, einen kundigen Rechtsanwalt einzuschalten, wenn dies nach der Sachlage erforderlich ist.

Der Bundesgerichtshof (Urteil v. 12.02.2004, Az. IX ZR 246/02) hatte seinerzeit einen Fall zu entscheiden, in dem ein Steuerberater die Lohnbuchhaltung für einen Mandanten führte. Der Steuerberater legte der Lohnabrechnung eine Befreiung von der gesetzlichen Krankenversicherungspflicht zu Grunde, obgleich die rechtlichen Voraussetzungen hierfür nicht gegeben waren.

Der Bundesgerichtshof hat nun klargestellt, dass ein Steuerberater zu einer Beratung in einer sozialversicherungsrechtlichen Frage jedenfalls dann nicht berechtigt ist, wenn sich die Rechtslage als unklar, nicht eindeutig darstellt. Vielmehr ist er bei sich aufdrängenden sozialversicherungsrechtlichen Fragen verpflichtet, dem Mandanten zu empfehlen, den Rat eines kundigen Rechtsanwalts einzuholen. Versäumt es der Steuerberater, diese Empfehlung auszusprechen, so begründet dies einen Haftungsanspruch des Mandanten.

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