Steuerhinterziehung: Ermittlungsmöglichkeiten des Finanzamts im Ausland

Ein wichtiges Thema für Mandanten ist immer wieder die Frage, ob das Finanzamt auch Ermittlungsmöglichkeiten im Ausland hat. Dies kann man grundsätzlich bejahen. Allerdings ist nach den jeweiligen Ländern zu unterscheiden.

Zwischen den EU-Staaten ist ein Informationsaustausch über steuerrelevante Daten zwischen den staatlichen Stellen möglich.

Weiterhin ist ein Informationsaustausch über steuerrelevante Umstände auch zwischen den Staaten möglich, mit denen ein Doppelbesteuerungsabkommen besteht. Hier gibt es Staaten, mit denen im Rahmen des Doppelbesteuerungsabkommens eine „kleine Auskunftsklausel“ vereinbart ist. Diese besagt, dass nur solche Informationen ausgetauscht werden, die zur Vermeidung von Doppelbesteuerungen notwendig sind.

Die „große Auskunftsklausel“, die in vielen Doppelbesteuerungsabkommen vereinbart ist, sieht vor, dass sämtliche steuerrelevanten Auskünfte aus den Steuerakten gegenseitig übermittelt werden.

Mit Steueroasen wie der Schweiz und Liechtenstein ist ein Informationsaustausch derzeit nicht geregelt. Amtshilfe wird von dort nur im Falle des Steuerbetruges geleistet. Ein Steuerbetrug liegt immer dann vor, wenn der deutsche Steuerpflichtige das Finanzamt, etwa durch Vorlage falscher Urkunden, täuscht. Die einfache Nichtangabe von Einkommen reicht für einen Steuerbetrug nicht aus. Noch leisten die Schweiz und Liechtenstein nur im Falle von Steuerbetrug Amtshilfe. Das Bankgeheimnis in beiden Staaten wackelt jedoch. Sowohl Schweizer wie auch Liechtensteiner Regierungsvertreter haben sich mittlerweile zu den OECD-Steuerstandards bekannt. Diese sehen einen Informationsaustausch vergleichbar mit der großen Auskunftsklause in Doppelbesteuerungsabkommen vor. Noch sind diese Standards aber nicht verbindlich für diese Staaten. So lange ist das Bankgeheimnis noch geschützt. Doch das Bankgeheimnis wird löchriger…

Erst vor kurzer Zeit hat die Schweiz zugelassen, dass die UBS Kundendaten von potentiellen Steuerhinterziehern an die US-amerikanischen Behörden weiter gibt. Die USA hatten der UBS mit einem Lizenzentzug in den USA gedroht, wenn die entsprechenden Daten nicht herausgegeben werden.

Das Steuergeheimnis in den Steueroasen wackelt also. Das Thema „Selbstanzeige“ gewinnt daher für Steuerbürger, die ihr Vermögen im Ausland haben, an Bedeutung.
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