Wir möchten eine historische Entscheidung des Bundesfinanzhofs vorstellen, der aktuell große Bedeutung zukommt: Die Finanzämter für Straf- und Bußgeldsachen in Nordrhein-Westfalen subsumieren mittlerweile nahezu jede verspätete Abgabe von Einkommensteuererklärungen unter den Tatbestand der Steuerhinterziehung. Grundsätzlich ist es zutreffend, dass die vorsätzliche Nichtabgabe einer Steuererklärung den Tatbestand der Steuerhinterziehung, § 370 AO, erfüllt.
Wie bei jeder vorsätzlichen Straftat ist in subjektiver Hinsicht im Rahmen der Steuerhinterziehung wenigstens ein bedingter
Vorsatz erforderlich, um den Straftatbestand der Steuerhinterziehung zu erfüllen. „Bedingter Vorsatz“ bedeutet, dass der Täter die Steuerhinterziehung wenigstens „billigend in Kauf nimmt“. Diese billigende Inkaufnahme ist typischerweise dann der Fall, wenn es dem Täter nicht auf den Taterfolg ankommt, er ihn sich also nicht zielgerichtet wünscht, der Täter jedoch den möglichen Taterfolg erkennt und diesen Taterfolg – hier Steuerverkürzung – für sich in Kauf nimmt, ihn billigt.
Nun hat der Bundesfinanzhof in einer ausgesprochen relevanten Entscheidung vom 16.01.1973, Az. VIII R 52/69, entschieden, dass dieser bedingte Vorsatz in der Regel dann nicht angenommen werden darf, wenn der Steuerpflichtige einen Steuerberater mit der Erledigung seiner Steuerangelegenheiten und damit auch mit der Fertigung der Einkommensteuererklärung beauftragt hat. In einem solchen Fall ist es vielmehr so, dass davon auszugehen ist, dass der Steuerpflichtige gerade seine Steuerverpflichtungen sorgfältig erfüllen wollte. In dem Urteil des BFH heißt es dann weiter: „Es kann dann aber aus der Nichtabgabe der Steuererklärung nicht geschlossen werden, dass damit der Kläger die Möglichkeit einer Steuerverkürzung billigte und in Kauf nahm.“
In der Finanzverwaltung ist diese historische Entscheidung nahezu unbekannt. Unsere Erfahrung – gerade in jüngster Vergangenheit – ist, dass die Finanzämter für Steuerstrafsachen bei jeder Nichtabgabe der Einkommensteuererklärung ohne genaueres Hinschauen eine Steuerhinterziehung gem. § 370 AO annehmen. Diese historische Entscheidung wird bis heute von den Finanzgerichten zitiert. Sie hat wirklich nichts an Aktualität eingebüßt und gehört für einen Strafverteidiger zum Handwerkszeug. Gerade in der heutigen Zeit, in der die Finanzverwaltung zunehmend bestrebt ist eigenes Recht und eigene Gerechtigkeit walten zu
lassen, ist dies ein Urteil des BFH, das geeignet ist der Finanzverwaltung die Grundsätze des Strafrechts näher zu bringen.