Strafbarkeit eines Chirurgen, der mit hochgradig ansteckender Krankheit operiert.

BGH 2 StR 239/02 – Urteil vom 14. März 2003 (LG Aachen)
Fahrlässige Körperverletzung (Unterlassenskomponente der Fahrlässigkeit; Sorgfaltspflicht; Infektion – hier Hepatitis B; Operation; Arzt); Abgrenzung von Tun und Unterlassen (Schwerpunkt; sozialer Handlungssinn; Handeln lege artis); Strafzumessung (Tagessatzhöhe; Schätzung); Schweigepflicht (teilweise Entbindung eines Steuerberaters von der Schweigepflicht; nemo tenetur; Schweigerecht; Teilschweigen; teilweise Wahrnehmung eines Verfahrensrechts).

§ 13 StGB; § 40 Abs. 2 StGB; § 223 StGB; § 229 StGB; § 261 StPO; § 53 Abs. 1 Nr. 3 StPO; Art. 20 Abs. 3 GG; Art. 1 Abs. 1 GG; Art. 2 Abs. 1 GG

Leitsätze des Bearbeiters

1. Im Fall einer als Chirurg trotz eigener Infektiösität durchgeführten Operation, die zur Infektion des Patienten führt, ist der Schwerpunkt des strafrechtlich relevanten Verhaltens schon in der Vornahme der Operation zu sehen. Ob sie als solche lege artis erfolgt ist, ist insoweit ohne Belang, da ein Chirurg mit hochgradig ansteckender Infektion generell nicht operieren darf, so dass schon die Durchführung der Operation im infektiösen Zustand als strafrechtlich relevantes Tun anzusehen ist.

2. Art und Maß der anzuwendenden Sorgfalt ergeben sich bei der fahrlässigen Straftat aus den Anforderungen, die bei Betrachtung der Gefahrenlage „ex ante“ an einen besonnenen und gewissenhaften Menschen in der konkreten Lage und sozialen Rolle des Handelnden zu stellen sind. Nachträgliche wissenschaftliche Erkenntnisse bleiben außer Betracht (BGH NStZ 2000, 2754, 2758).

3. Die Abgrenzung zwischen Tun und Unterlassen ist eine Wertungsfrage, die nicht nach rein äußeren oder formalen Kriterien zu entscheiden ist, sondern eine normative Betrachtung des Täterverhaltens unter Berücksichtigung des sozialen Handlungssinns verlangt. Maßgeblich ist insofern, wo der Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit liegt (vgl. BGHSt 6, 46, 59; 40, 257, 265; BGH NStZ 1999, 607).

4. Die bei Fahrlässigkeitsdelikten häufig im Unterlassen von Sorgfaltsvorkehrungen bestehende „Unterlassenskomponente“ selbst ändert nichts am aktiven Begehungscharakter einer Verhaltensweise.

Nach den Feststellungen des Landgerichts war der Angeklagte seit 1975 bis zu seiner Emeritierung im Jahr 2001 als Professor an der medizinischen Fakultät der Hochschule tätig und leitete dort die Klinik für Thorax-, Herz- und Gefäßchirurgie.

Der Verurteilung liegt die Infektion von zwölf Patienten mit Hepatitis B durch den Angeklagten zugrunde.

Weder anläßlich seines Dienstantritts noch in den folgenden Jahren erfolgte eine medizinische Untersuchung des Angeklagten.
Nach der Entdeckung des Hepatitis B-Virus im Jahr 1970 und der späteren Entwicklung von Impfstoffen wurden im Bereich des Klinikums der H seit den 80erJahren regelmäßig Vorsorge- und Kontrolluntersuchungen bei dem ärztlichen und medizinischen Personal vorgenommen, bei denen obligatorisch auch der Hepatitis B-Status festgestellt wurde. Diese Praxis ging auf die zum damaligen Zeitpunkt in Deutschland und anderen westlichen Ländern verbreitete Erkenntnis zurück, daß medizinisches Personal in besonderer Weise dem Risiko einer Infektion mit ansteckenden Krankheiten, insbesondere auch Hepatitis B, ausgesetzt war und daß umgekehrt auch die Gefahr einer Ansteckung von Patienten durch infizierte Mitarbeiter bestand. Die Untersuchungen, zu denen nahezu das gesamte Personal des Universitätsklinikums in herangezogen wurde, fanden bis Anfang 1999 in regelmäßigen Intervallen von drei Jahren statt.

Von der Untersuchungspflicht nicht erfaßt waren lediglich die Mitarbeiter, die man bereits als Beamte eingestellt hatte, insbesondere die Chefärzte und deren Stellvertreter. Der weitaus überwiegende Teil des medizinischen Personals machte von dem Angebot Gebrauch, sich freiwillig gegen Hepatitis B impfen zu lassen.

Auch dem Angeklagten war die in Ärztekreisen und Fachliteratur eingehend diskutierte Problematik der Gefahr wechselseitiger HBV-Infektionen zwischen Ärzten und Patienten – einschließlich des besonderen Risikos bei chirurgischer Tätigkeit – bekannt; seit Beginn der 90er-Jahre gehörte es darüber hinaus zum allgemeinen medizinischen Kenntnisstand, dass unter Umständen schon winzige, optisch nicht wahrnehmbare Mengen von Blut- oder Serumspuren (z. B. Schweißtropfen) für eine Übertragung des Virus ausreichend sind.

Ebenso wusste der Angeklagte, dass das gesamte Personal der von ihm geführten Klinik – mit Ausnahme seiner eigenen Person sowie seines Stellvertreters – in regelmäßigen Abständen zu Kontrollen einbestellt wurde. Sein Stellvertreter ließ sich aber freiwillig alle ein bis zwei Jahre anderweitig auf Infektionserkrankungen untersuchen. Der Angeklagte hingegen unterzog sich weder einer Untersuchung durch den Hochschularzt noch außerhalb des Klinikums; auch eine Impfung ließ er nicht vornehmen.

Spätestens im Jahr 1992 infizierte der Angeklagte sich mit Hepatitis B, ohne jemals Krankheitssymptome an sich festzustellen. Die Krankheit nahm einen chronischen Verlauf, und von dem Angeklagten ging eine extrem hohe Infektiösität aus. Im Zeitraum vom 27. Mai 1994 bis 6. November 1998 infizierte er bei Herzoperationen zwölf seiner Patienten. Bei einigen von ihnen kam es zu erheblichen gesundheitlichen Beschwerden; in drei Fällen verlief die Infektion chronisch.

Nach Auffassung der Strafkammer wäre der Angeklagte angesichts des in seinem Tätigkeitsbereich besonders hohen Infektionsrisikos und der Vielzahl der von ihm durchgeführten Operationen verpflichtet gewesen, sich im Abstand von etwa einem Jahr Kontrolluntersuchungen zu unterziehen. Gegen diese ärztliche Sorgfaltspflicht habe er verstoßen und dadurch fahrlässig bei zwölf Patienten Gesundheitsschädigungen verursacht, da er bei Wahrnehmung der Untersuchungen spätestens im Jahr 1993 Kenntnis von seiner Infizierung erhalten hätte.

Der BGH folgt der Ansicht der Strafkammer und verwirft die Revision des Angeklagten.

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