Verhaltensregeln im Strafverfahren

Nachfolgend möchte ich Ihnen einige allgemeine Hinweise zu den Verhaltensweisen geben, die sich empfehlen, wenn man als Beschuldigter mit einem Strafverfahren konfrontiert ist. Hier handelt es sich um allgemeine Hinweise, die keinen Anspruch auf Allgemeingültigkeit haben, sondern je nach Einzelfall variiert werden müssen.

I. Kenntnis vom Ermittlungsverfahren

Sobald Sie davon Kenntnis erlangen, dass gegen Sie ein Ermittlungsverfahren in einer Strafsache läuft, ist es unbedingt erforderlich, umgehend einen Strafverteidiger mit der Wahrnehmung Ihrer Interessen zu beauftragen. Gerade im Rahmen der Strafverteidigung ist es häufig „kriegsentscheidend“, dass der Verteidiger von Beginn an den Beschuldigten beraten kann. Gerade im Ermittlungsverfahren werden wichtige Weichen für den weiteren Verlauf des Strafverfahrens gestellt. Der Beschuldigte, der rechtlich nicht beraten ist, manövriert sich häufig durch seine eigenen Äußerungen in aussichtslose Positionen, ohne dass dies notwendig gewesen wäre. Ist erst mal etwas gestanden oder gesagt, so ist es für den Verteidiger kaum mehr möglich, von den Äußerungen seines Mandanten wieder herunterzukommen.

Eine frühzeitige Einschaltung des Rechtsanwalts empfiehlt sich auch deshalb, weil häufig im späteren Verlauf des Ermittlungsverfahrens eine Untersuchungshaft angeordnet werden wird. Ist der Mandant jedoch erst einmal in Haft, so schränken sich die Verteidigungsmöglichkeiten des Strafverteidigers weiter ein. Durch die Inhaftnahme wird die Zusammenarbeit deutlich erschwert. Der inhaftierte Mandant ist dann nicht mehr in der Lage, gemeinsam mit dem Verteidiger die für eine Verteidigung notwendigen Unterlagen beizubringen und dem Verteidiger die für die Verteidigung notwendigen Informationen zuzutragen

II. Das Schweigerecht

In Deutschland hat jeder Beschuldigte das Recht, gegenüber der Polizei, der Staatsanwaltschaft und dem Gericht zu schweigen. Von diesem Recht sollte der Beschuldigte in jedem Fall zunächst Gebrauch machen. Erst nach einer umfassenden Beratung mit seinem Strafverteidiger sollte sich der Beschuldigte gegebenenfalls zur Sache äußern.

Die Polizei probiert durch allerlei psychologische Finessen immer wieder, den Beschuldigten zur Abgabe eines Geständnisses oder überführender Aussagen zu bewegen. Doch auch der sympathischste und freundlichste Polizist ist ausschließlich darauf aus, Sie der Tat zu überführen. Wenn Sie von Ihrem Recht zu schweigen Gebrauch machen möchten, so ist das Ihr gutes Recht. Sie brauchen deshalb kein schlechtes Gewissen zu haben oder sich gegenüber der Polizei oder sonst jemandem dafür zu rechtfertigen.

Zu Schweigen ist Ihr gesetzlich verbürgtes Recht!

III. Akteneinsicht

Eine Äußerung zu den gegen Sie erhobenen Tatvorwürfen erfolgt erst nach Akteneinsicht durch Ihren Strafverteidiger.

Ausschließlich Ihr Strafverteidiger hat das Recht, in die bei der Staatsanwaltschaft geführte Ermittlungsakte Einsicht zu nehmen. In der Ermittlungsakte ist der gesamte Vorgang enthalten, den die Polizei in Ihrer Angelegenheit recherchiert hat. Insbesondere sind die Protokolle von polizeilichen Vernehmungen sowie von etwaig durchgeführten Durchsuchungen und Beschlagnahmen in der Ermittlungsakte vorhanden.

Ihrem Strafverteidiger ergibt sich somit ein umfassendes Bild über den Ermittlungsstand der Staatsanwaltschaft. Erst nach gründlichem Studium dieser Akten lege ich mit meinem Mandanten die Verteidigungsstrategie fest.

Aus diesem Grund ist es unerlässlich, dass der Beschuldigte keinerlei Äußerung an die Polizei oder Staatsanwaltschaft oder aber auch an sonstige Dritte abgibt, bevor sein Strafverteidiger Akteneinsicht genommen hat und eine Verteidigungsstrategie mit dem Beschuldigten besprochen ist.

Machen Sie Angaben bei der Polizei ohne die Kenntnis der Ermittlungsakten, so verbauen Sie sich damit endgültig eine Reihe von erfolgversprechenden Verteidigungsstrategien.

IV. Konsequenzen von Untersuchungshaft und Verurteilung

Eine Untersuchungshaft und eine Verurteilung zu vermeiden ist vorrangiges Ziel der Strafverteidigung. Um dem Mandanten auch sämtliche Verteidigungsmöglichkeiten offen zu halten, ist es dringend erforderlich, dass der Strafverteidiger so früh wie eben möglich in das Verfahren eingeschaltet wird.

Die Folgen, die sich für einen Beschuldigten aus einer erlittenen Untersuchungshaft oder einer Verurteilung ergeben können, sind oftmals dramatisch.

Die Anordnung von Untersuchungshaft führt häufig zum Verlust der Arbeitsstelle. Auch wenn der Beschuldigte zum Zeitpunkt der Untersuchungshaft noch nicht verurteilt ist, ist sein sozialer Status häufig allein durch die Anordnung der Haft ruiniert. Dies gilt insbesondere in Fällen, in denen wegen einer Sexualstraftat gegen den Mandanten ermittelt wird.

Auch in den Fällen, in denen der Mandant „nur“ mit der Verurteilung wegen einer Geldstrafe rechnen muss, ist die engagierte und frühzeitige Strafverteidigung dringend notwendig. Für viele Bürger wirkt es sich problematisch aus, wenn im polizeilichen Führungszeugnis eine Vorstrafe eingetragen ist. Außerdem wird bei einer erneuten Verurteilung strafschärfend berücksichtigt, dass sich der Beschuldigte eine Geldstrafe nicht hat zur Warnung sein lassen. Der Richter wird bei einer zweiten Verurteilung eine schwerwiegende Strafe aussprechen, wenn der Beschuldigte bereits wegen einer anderen Tat verurteilt ist.

Um all diese gravierenden Folgen für den Mandanten zu vermeiden, ist eine effektive Strafverteidigung von Beginn des Verfahrens an unbedingt erforderlich.

V. Weitere Informationen

Sollten Sie weitere Informationen wünschen, so nehmen Sie bitte telefonisch oder per E-Mail Kontakt zu mir auf.

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