Versagung der Restschuldbefreiung bei Steuerhinterziehung innerhalb von drei Jahren vor dem Insolvenzeröffnungsantrag

Der Bundesgerichtshof hat durch seine Entscheidung vom 13.01.2011, Az. IX ZB 199/09, entschieden, dass das Finanzamt die Versagung der Restschuldbefreiung beantragen kann, wenn der Schuldner innerhalb von drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine Steuerhinterziehung zum Nachteil des Finanzamts begangen hat.

Im vorliegenden Fall hatte der Schuldner unrichtige Umsatzsteuer-Voranmeldungen abgegeben und dadurch Erstattungen erlangt, die ihm nicht zustanden und gleichzeitig Steuern verkürzt. Der Bundesgerichtshof hat nun nochmals bekräftigt, dass in
einem solchem Fall der Versagungsgrund des § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO zur Anwendung kommt. Dieser Versagungstatbestand kommt zur Anwendung, wenn der Schuldner vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige Angaben macht, um Leistungen an öffentliche Kassen zu vermeiden. Diese Vermeidung von Leistungen an öffentliche Kassen liegt auch dann vor, wenn unrichtige Steuererklärungen abgegeben werden und dies zur Steuerverkürzung führt.

November 4, 2021

Bundesgerichtshof entscheidet über die Schadensersatz

Der für das Bank- und Börsenrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte über eine Schadensersatzfeststellungsklage von Dr. Leo Kirch, Gründer des seinerzeit im Mediengeschäft tätigen Kirch-Konzerns, […]
November 4, 2021

Verurteilung wegen Untreue im Fall Siemens bestätigt

1. Das Landgericht Darmstadt hat den Angeklagten K. wegen Bestechung im geschäftlichen Verkehr in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Untreue, und wegen […]
November 4, 2021

Freisprüche vom Vorwurf der Bestechung und Bestechlichkeit im Zusammenhang mit Bauvorhaben in der Stadt Ratingen aufgehoben

Die Staatsanwaltschaft Düsseldorf hatte einem Beigeordneten der Stadt Ratingen vorgeworfen, von zwei Bauunternehmern Geldzahlungen in Höhe von ca. 250.000 DM entgegengenommen und sich dafür unter Zurückstellung […]