Versendung per „Einschreiben eigenhändig erfolgt“ notwendig

1. Ein Versandhandel i.S.d. Jugendschutzgesetzes liegt nicht vor, wenn eine Altersverifikation über das Postidentverfahren und eine Versendung per „Einschreiben eigenhändig erfolgt“

2. Unter diesen Voraussetzungen ist beim Versandhandel von Pornographie keine Strafbarkeit gem. § 184 Abs. Nr.3 StGB gegegeben

Die Antragsgegnerin bietet unter anderem DVDs mit Filmen an, die mit „Keine Jugendfreigabe“ nach § 14 Abs. 2 JuSchG gekennzeichnet sind (so genannte FSK-18-Filme). Um diese bestellen zu können, muss sich der Kunde auf der Homepage der Antragsgegnerin unter Angabe seiner persönlichen Daten anmelden. Dabei erfolgt automatisch eine Alterskontrolle, die auf der individuellen Nummer des Personalausweises basiert und das Geburtsdatum mit dem aktuellen Datum abgleicht; nur wenn diese Prüfung ergibt, dass es sich um einen Volljährigen handelt, kann der Anmeldeprozess fortgesetzt werden.

Im Anschluss an die Anmeldung muss der Kunde das POSTIDENT-BASIC-Verfahren der Deutschen Post AG durchlaufen. Hierzu wendet er sich mit einem ihm von der Antragsgegnerin per E-Mail zugesandten Coupon an eine Postfiliale. Dort überträgt ein Filialmitarbeiter die Daten des vom Kunden vorgelegten Personalausweises oder Reisepasses in das POSTIDENT-Formular und überprüft die Identität des Kunden durch einen Vergleich mit dem Lichtbild im Ausweis.

Nachdem der Kunde das Formular unterschrieben hat, wird es an die Antragsgegnerin gesandt. Diese vergleicht die Daten des POSTIDENT-Formulars mit denen der Anmeldung; stimmen die Daten überein und ist festgestellt, dass der Kunde volljährig ist, so trägt die Antragsgegnerin den erfolgreichen Abschluss des POSTIDENT-Verfahrens manuell in ihre Software ein und teilt das dem Kunden per E-Mail mit.

Wenn anschließend der Mitgliedsbeitrag und die Kaution überwiesen werden, überprüft die Antragsgegnerin, ob der Name des Kontoinhabers mit dem in der Anmeldung übereinstimmt; ist das der Fall, so wird der Kunde für den FSK-18-Bereich des Angebots der Antragsgegnerin freigeschaltet. Die bestellten DVDs mit FSK-18-Filmen werden dem Kunden mit einem an ihn adressierten einfachen Brief geschickt. Weiter erfolgt eine Mitteilung per E-Mail darüber, welche Titel ausgeliefert werden.

Diese Verfahrensweise ist jedoch nicht ausreichend.

Erforderlich ist zusätzlich die Übergabe mittels „Einschreiben eigenhändig“. Dabei überprüft der Postmitarbeiter bei Übergabe an den Empfänger dessen Identität und somit auch dessen Volljährigkeit. Nur auf diese Weise ist sichergestellt, dass nicht Minderjährige in den Besitz der DVDs FSK-18 kommen.

Oberlandesgericht München, AZ  29 U 2745/04 

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