Angst vor Online-Durchsuchungen?

Es ist bereits durch die Presse gegangen, dass Justizministerin Zypries und Innenminister Schäuble sich über das Thema „Online-Durchsuchungen“ geeinigt haben. Im Streit standen zwei Varianten der sogenannten Online-Durchsuchung:

Bei der ersten Variante sollen Behörden sogenannte „Trojaner“ in E-Mail-Anhängen oder in manipulierten Webseiten verstecken dürfen, so dass sie heimlich auf den Computer eines Verdächtigen übertragen werden. Der Trojaner soll sich auf dem Computer des Verdächtigen installieren und so die Tür für den Zugriff der Behörden öffnen.

Die zweite Möglichkeit besteht darin, dass Ermittler heimlich in die Wohnung des Verdächtigen eindringen und dort Zugriff auf Daten und E-Mail-Verkehr nehmen bzw. eine Kopie der Festplatte erstellen.

Bei beiden Varianten soll eine einmalige Online-Durchsicht als auch eine dauerhafte Online-Überwachung möglich gemacht werden. Das Bundesverfassungsgericht hatte im Februar 2008 geurteilt, dass § 5 Abs. 2 Nr. 11 Satz 1, 2. Alternative des in Nordrhein-Westfalen erlassenen Verfassungsschutzgesetzes, der den heimlichen Zugriff auf informationstechnische Systeme regelt, nicht grundrechtskonform und damit nichtig ist. Ein solcher Eingriff sei nur dann verfassungsrechtlich zulässig –so das Gericht -, wenn „tatsächliche Anhaltspunkte einer konkreten Gefahr für ein überragend wichtiges Rechtsgut bestehen“: Zudem müsse der Eingriff grundsätzlich der Anordnung eines Richters vorbehalten bleiben.

Die Einigung zwischen Zypries und Schäuble berücksichtigt nunmehr diese Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts. Die Online-Durchsuchung per Trojaner wird künftig nur noch zulässig sei bei Terrorplanung und anderen Angriffen auf Leib, Leben und Freiheit, besonders hervorgehoben wird dabei der Rauschgifthandel, Verstöße gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz und das Außenwirtschaftsgesetz, Menschenhandel, Raub und räuberische Erpressung.

Bei Straftaten wie Kinderpornografie, Geldwäsche und Steuerhinterziehung soll eine Online-Durchsuchung nicht möglich sein.

Die Online-Durchsuchung soll nur über Datenleitungen und nicht über das heimliche Betreten der Wohnung und dortige Installation erlaubt sein.

Übrigens: Nach einer Umfrage des Politbarometers vom 14.09.2007 sind 65 % der Bundesbürger für die Online-Durchsuchung.

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