Hat der Schuldner mit allen Insolvenzgläubigern vor Abschluss des Insolvenzverfahrens oder auch in der Wohlverhaltsphase einen Vergleich geschlossen und kann er weiterhin belegen, dass die Verfahrenskosten und sonstigen Masseverbindlichkeiten getilgt sind, so ist ihm auf Antrag bereits vor Beendigung der Wohlverhaltensperiode die Restschuldbefreiung zu erteilen.
In der Beratungspraxis kommt es sehr häufig vor, dass die Schuldner planen, durch die Hilfe von Dritten einen Vergleich mit den Gläubigern zu schließen und so vorzeitig aus dem Insolvenzverfahren auszuscheiden. Aus der eigenen Praxis kann ich sagen, dass die Amtsgerichte regelmäßig dem Antrag auf Erteilung einer vorzeitigen Restschuldbefreiung folgen, wenn dargelegt werden kann, dass sämtliche Gläubiger befriedigt sind und die Verfahrenskosten oder Masseverbindlichkeiten getilgt sind. Dabei müssen die Insolvenzgläubiger nicht vollständig befriedigt werden. Ausreichend ist es, wenn mit den Insolvenzgläubigern ein Teilzahlungsvergleich geschlossen wird, nachdem sie auf die weiteren angemeldeten Forderungen verzichten.
Wenn dieser Vergleich gelungen ist und auch sichergestellt ist, dass die Kosten des Insolvenzverfahrens sowie die Masseverbindlichkeiten abgesichert sind, wird der Antrag auf vorzeitige Erteilung der Restschuldbefreiung gestellt. Diesem Antrag muss das zuständige Insolvenzgericht gemäß der neuen Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 29.09.2011, Az. IX ZB 219/10 nunmehr folgen.
Aber Achtung! Auch diese vorzeitig erteilte Restschuldbefreiung bewirkt, dass der Schuldner für die kommenden zehn Jahre für die Eröffnung eines weiteren Insolvenzverfahrens gesperrt ist. Es bietet sich daher ggf. an, auf die Erteilung der Restschuldbefreiung zu verzichten und ausschließlich die Beendigung des Insolvenzverfahrens zu beantragen. So kann die zehnjährige Sperrfrist vermieden werden.