Der BGH hat durch seinen Beschluss mit dem Aktenzeichen IX ZA 29/10 vom 07.10.2010 klargestellt, dass es nicht an dem Insolvenzschuldner ist zu beurteilen, ob eine Forderung gerichtlich durchsetzbar ist oder im Allgemeinen einbringlich ist. Es ist gerade nicht Sache des Schuldners, die eigenen Aktiva zu bewerten. Vielmehr ist der Schuldner verpflichtet, sämtliche Forderungen, die Bestandteil seines Vermögens sind, anzugeben. Ob diese dann tatsächlich durchsetzbar sind oder nicht, entscheidet der Insolvenzverwalter.
Dem Beschluss liegt ein durchaus immer wieder vorkommender Sachverhalt zugrunde. Der Schuldner hatte im vorliegenden Fall Forderungen, die er für uneinbringlich gehalten hatte, in seinem Vermögensverzeichnis nicht angegeben. Er verteidigte sein Handeln später mit dem Argument, dass es sich bei diesen Forderungen um „für die Gläubiger uninteressante“ Positionen handele. Daher sei der Insolvenzmasse durch das Verschweigen auch kein Schaden entstanden.
Hierzu hat der BGH klargestellt, dass die Nichtangabe von Forderungen den objektiven Tatbestand der beiden Versagungsgründe gem. § 290 Abs. 1 Nr. 5 und Nr. 6 InsO verwirklicht. Die Beurteilung, ob eine Forderung gerichtlich durchsetzbar ist oder im Allgemeinen einbringlich ist, obliegt nicht dem Schuldner. Es ist nicht Sache des Schuldners, seine Aktiva zu bewerten und vermeintlich uninteressante Positionen zu verschweigen.
Hat der Schuldner nun solche Forderungen verschwiegen, so kann er sich nur damit verteidigen, dass die Nichtberücksichtigung dieser Forderung jedenfalls weder vorsätzlich noch grob fahrlässig erfolgte. Der Versagungsgrund des § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO erfordert nämlich, dass die Unvollständigkeit der Angaben auf einer wenigstens groben Fahrlässigkeit beruhe. Gelingt es dem Schuldner nachzuweisen, dass er nur mit einfacher Fahrlässigkeit handelte, so ist der Versagungsgrund des § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO ausgeschlossen. Ob hier tatsächlich eine einfache Fahrlässigkeit angenommen werden kann, wird das entscheidende Gericht anhand der Einlassung des Schuldners sowie der objektiven Umstände feststellen.