In seinem Urteil mit dem Aktenzeichen 1 StR 199/10 hat der Bundesgerichtshof eine Selbstverständlichkeit nunmehr auch ausdrücklich festgestellt. Der Bundesgerichtshof führt nämlich aus, dass in den Fällen, in denen dem Angeklagten eine Steuerhinterziehung durch Unterlassen zur Last gelegt wird, zunächst die Umstände festzustellen sind, aus denen sich ergibt, dass der Angeklagte zur Abgabe der fraglichen Steuererklärung tatsächlich auch verpflichtet war.
Nur dann, wenn in dem Urteil die Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung festgestellt wird, kommt eine Strafbarkeit wegen Unterlassens der Abgabe einer solchen Steuererklärung in Betracht. Sodann sind in den Urteilsgründen diejenigen Tatsachen mitzuteilen, aus denen sich die Höhe der durch die pflichtwidrige Nichtabgabe der Erklärungen hinterzogenen Steuer ergibt.
Dieses Urteil ist von Bedeutung in solchen Fällen, in denen keine Lohnsteueranmeldungen für Arbeitnehmer gefertigt worden sind. Hier muss das Gericht zunächst feststellen, welche Personen überhaupt Arbeitnehmer des potentiellen Steuerhinterziehers
waren. Für diese besteht dann auch die Pflicht zur Lohnsteueranmeldung. In einem zweiten Schritt ist dann im Urteil darzustellen, in welcher Höhe die Lohnsteuer hätte angemeldet werden müssen.
Auch bei dem Tatbestand des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt,
§ 266a StGB, muss das Gericht zunächst feststellen, dass der Angeklagte Arbeitgeber war. In einem zweiten Schritt ist dann festzustellen, in welchem Umfang Arbeitnehmeranteile hätten abgeführt werden müssen.