Betriebsprüfung – Keine Vorlagepflicht für die gespeicherten Einzeldaten zu Verkäufen im Rahmen einer Außenprüfung

Das Finanzgericht Hessen hat in seinem Urteil vom 24.04.2013, Az. 4 K 422/12, hoch relevante Aussagen zu dem Umfang der Mitwirkungspflicht im Rahmen von Betriebsprüfungen gemacht.

In seinem Urteil hat das Finanzgericht Hessen entschieden, dass sich die Mitwirkungspflicht, hier insbesondere die Vorlagepflicht gegenüber dem Finanzamt, auf das verpflichtend zu führende Kassenbuch sowie die Tagesendsummenbons beschränkt. Keine Vorlagepflicht besteht im Hinblick auf freiwillig und programmgesteuert gespeicherte Einzeldaten der Einzelverkäufe. Diese fehlende Mitwirkungsverpflichtung gilt auch dann, wenn diese Einzelaufzeichnungen die rückschauende Verprobung des Kassenbuchs und der Tagesendsummenbons durch das Finanzamt erleichtert.

Im vorliegenden Verfahren verlangte das prüfende Finanzamt von der Steuerpflichtigen die Übergabe einer elektronischen Datei, aus der sich die Einzel-Barverkäufe ergeben sollten. Diese Dateien waren bei der Steuerpflichtigen auch vorhanden, weil sie über ein PC-Kassensystem verfügte. Der Steuerberater der Steuerpflichtigen verweigerte jedoch die Herausgabe dieser Datei. Das Finanzamt erließ daraufhin einen Bescheid unter Androhung eines Verzögerungsentgelts und forderte nochmals auf, die vorhandenen Daten vorzulegen. Diese Einzelverkaufsdateien seien Bestandteil der Grundaufzeichnung nach § 147 Abs. 6 AO und daher vorzulegen.

Das Finanzgericht Hessen hat nun in seinem Urteil klargestellt, dass die elektronischen Daten zu Einzelverkäufen nicht Bestandteil der Grundaufzeichnungen nach § 147 Abs. 6 AO sind und daher auch nicht im Rahmen der Betriebsprüfung vorzulegen sind. Die Mitwirkungsverpflichtung der Steuerpflichtigen beschränkt sich darauf, ordnungsgemäße Tagesendsummen-Bons vorzulegen.

Wir halten diese Entscheidung für ausgesprochen bedeutsam, weil zu beobachten ist, dass die Betriebsprüfungen zunehmend rauer ablaufen. Viele Betriebsprüfer begreifen sich als Kavallerie der deutschen Steuerverwaltung und prüfen – unabhängig von Recht und Rechtsprechung – wie sie wollen auf ein Mehrergebnis hin. Es ist daher ausgesprochen wichtig, dass die Finanzverwaltung – wie in diesem Fall – einmal mehr auf den Boden der Gesetzeslage zurückgeholt wird.

Gegen dieses Urteil ist Nichtzulassungsbeschwerde zu dem Bundesfinanzhof eingelegt worden. Es bleibt daher abzuwarten, ob diese Entscheidung in Rechtskraft erwächst.

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