BGH bestätigt Rechtsprechung zu sog. Kick-Back-Zahlungen an Ärzte

Das Landgericht hat in diesem Verfahren insgesamt fünf Augenärzte wegen Betrugs und Betrugs in Tateinheit mit Untreue zu Gesamtgeld- und Gesamtfreiheitsstrafen verurteilt. Nach den Feststellungen belieferte sie der in diesem Zusammenhang zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilte Mitangeklagte für die von ihnen ambulant durchgeführten Operationen zur Behandlung des Grauen Star mit Augenlinsen und Medikamenten. Die Kosten für die Augenlinsen rechneten die Ärzte direkt mit den jeweiligen Krankenkassen ab. Die Medikamente bezogen sie im Wege der Verordnung als Praxisbedarf über eine Apotheke. Die Krankenkassen erstatteten jeweils die entsprechenden Beträge.

Die Verurteilung erfolgte, weil die Ärzte absprachegemäß von dem Mitangeklagten Preisnachlässe oder Rückvergütungen („kick-backs“) für die von ihnen bezogenen Augenlinsen und Medikamente erhielten, die jeweils in bar ausgezahlt und von ihnen nicht an die Krankenkassen weitergegeben wurden. Die zwischen 1993 und 1998 an die Angeklagten und zwei weitere, gesondert verfolgte Augenärzte gezahlten „kick-backs“ hatten ein Gesamtvolumen von mehr als 7,5 Mio. DM.

Auf die Revisionen dreier der angeklagten Augenärzte sowie des Lieferanten hat der Bundesgerichtshof das Urteil des Landgerichts aufgehoben. Der 1. Strafsenat ist dabei der Rechtsprechung des 4. Strafsenats gefolgt, in der sich dieser erstmals mit der Rechtsstellung des Kassenarztes und den sich hieraus ergebenden Konsequenzen für die strafrechtliche Einordnung von Pflichtverstößen im Zusammenhang mit ärztlichen Verordnungen befaßt hatte. Diese ordnete er als Untreue, nicht als Betrug ein (Beschluß vom 25. November 2003 – 4 StR 239/03; zum Abdruck in BGHSt vorgesehen). Die Entscheidung des 4. Strafsenats erging erst nach der Verurteilung durch das Landgericht. Das Landgericht konnte die neue Rechtsprechung bei seiner Entscheidung daher noch nicht berücksichtigen.

Die Aufhebung erfolgte, weil die Feststellungen zur Anzahl der Einzeltaten hinsichtlich der jeweils geschädigten Krankenkassen -auch infolge der damals noch nicht bekannten Rechtsprechung- unzureichend waren.

Beschluß vom 27. April 2004 – 1 StR 165/03

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