Die Änderungen zur Selbstanzeige zum 01.01.2015

Zum 01.01.2015 gelten Neuregelungen zur Wirksamkeit der Selbstanzeige. Diese möchten wir kurz und knapp vorstellen:

  • Bislang galt, dass ab einem Hinterziehungsbetrag pro Jahr, pro Steuerart in Höhe von € 50.000,00 und mehr, eine Straffreiheit nur dann in Betracht kommt, wenn zusätzlich ein Strafzuschlag in Höhe von 5% bezahlt wird. Diese Grenze von € 50.000,00 ist nun auf € 25.000,00 herabgesetzt worden. Obwohl im Schrifttum umstritten, gilt bislang, dass allein der Hinterziehungsbetrag maßgeblich ist, Verrechnungsmöglichkeiten mit Steuerguthaben, Verlusten und sonstigen Kompensationen sind nicht zulässig.
  • Wie bisher ist eine Selbstanzeige auch dann ausgeschlossen, wenn dem Täter oder seinem Vertreter zuvor eine Prüfungsanordnung bekannt gegeben worden ist. Bislang erstreckte sich die Sperrwirkung nur auf den Täter. Durch die Novelle erstreckt sich die Sperrwirkung auch auf Anstifter und Gehilfen, in der Neufassung ist nunmehr der Begriff des „Tatbeteiligten“ geprägt, § 371 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1a AO.Neu – und für den Steuerpflichtigen günstig – ist auch, dass sich die Sperrwirkung der Prüfungsanordnung ausschließlich auf den sachlichen und zeitlichen Umfang der angekündigten Außenprüfung beschränkt, für übrige Veranlagungszeiträume und Steuerarten ist die Selbstanzeige weiterhin möglich.
  • Als neuer Sperrgrund ist der § 371 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1e AO eingeführt worden. Darin ist festgelegt, dass eine strafbefreiende Selbstanzeige in der Zeit nicht möglich ist, in der ein Amtsträger der Finanzbehörde zur Umsatzsteuer-Nachschau, Lohnsteuer-Nachschau oder einer Nachschau nach anderen steuerrechtlichen Vorschriften erschienen ist. Führt die Nachschau zu keinen Ergebnissen, entfällt der Sperrgrund, sobald die Nachschau beendet ist.
  • Weiterhin wird nun ein Mindesterklärungszeitraum von zehn Jahren in § 371 Abs. 1 Satz 2 AO festgeschrieben. Ausgangspunkt für die Berechnung der fiktiven Frist von zehn Jahren ist die Abgabe der Selbstanzeige, von dem ausgehend für die vergangenen zehn Kalenderjahre eine Berichtigungspflicht für alle Steuerstraftaten einer Steuerart besteht. Diese Regelung soll die Steuerpflichtigen dazu anhalten, auch Angaben für die noch nicht festsetzungsverjährten Altjahre zu machen, die aber bereits strafrechtlich verjährt sind. Es soll so vermieden werden, dass steuerrechtlich „unvollständige“ Selbstanzeigen für die Altjahre, die strafrechtlich bereits verjährt sind, abgegeben werden. Hier war die Finanzverwaltung in den letzten Jahren häufig gezwungen, Schätzungen vorzunehmen. Für die strafrechtliche Wirksamkeit reichte es bisher nämlich aus, die Selbstanzeige auf die strafrechtlich nicht verjährten Zeiträume zu beschränken.
  • Künftig ist eine Selbstanzeige nur dann wirksam, wenn der Steuerbetrag nachentrichtet wird und auch die Hinterziehungszinsen (§ 235 AO) sowie die Nachzahlungszinsen (§ 233a AO) bezahlt werden.
  • Neu eingeführt worden ist auch der Strafzuschlag in § 398 Abs. 1 Nr. 2a, b und c AO.So sind 10% der hinterzogenen Steuer als Strafzuschlag zu bezahlen, wenn der Hinterziehungsbetrag € 100.000,00 nicht übersteigt,15% der hinterzogenen Steuern sind zu zahlen, wenn der Hinterziehungsbetrag € 100.00,00 übersteigt und € 1 Mio. nicht übersteigt sowie20% der hinterzogenen Steuern sind als Strafzuschlag zu bezahlen, wenn der Hinterziehungsbetrag € 1 Mio. übersteigt.Zur Ermittlung des Hinterziehungsbetrages gilt ebenfalls das Kompensationsverbot – wie oben bereits beschrieben. Zur Ermittlung des Gesamthinterziehungsbetrages sind die strafrechtlich unverjährten Zeiträume zu berücksichtigen.
  • Schließlich wird der Strafzuschlag (10 % etc.) nicht erstattet, wenn die Strafbefreiung nicht eintritt, etwa weil der Strafzuschlag unvollständig bezahlt wurde. Allerdings kann das Gericht – nach eigenem Ermessen – den bereits bezahlten Strafzuschlag auf eine später verhängte Geldstrafe anrechnen, § 398 Abs. 4 Satz 2 AO.
  • Im Bereich von korrigierten Umsatzsteuer-Voranmeldungen und korrigierten Lohnsteuer-Anmeldungen gibt es eine Erleichterung für den Steuerpflichtigen. So gilt für korrigierte Umsatzsteuer- und Lohnsteuer-Anmeldungen, dass diese nicht dem Vollständigkeitsgebot der Selbstanzeige unterliegen. In diesem Bereich sind also auch Teil-Selbstanzeigen möglich. Auch die Strafzuschlagsregelung gilt für diesen Bereich nicht. Dem Steuerpflichtigen soll so ermöglicht werden, dass er sich ohne Schwierigkeiten und großen Aufwand rechtstreu verhalten kann und nicht jedes Mal im Rahmen einer Korrektur riskiert, dass ein Steuerstrafverfahren gegen ihn durchgeführt wird. Das ist sicher eine sehr begrüßenswerte Regelung.

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