BGH 3 StR 442/99 – Urteil v. 19. April 2000 (LG Düsseldorf)
1. Für die Beurteilung ärztlichen Handelns gibt es kein „Ärzteprivileg“, wonach die strafrechtliche Haftung sich etwa auf die Fälle grober Behandlungsfehler beschränkt. Maßgebend ist der Standard eines erfahrenen Facharztes, also das zum Behandlungszeitpunkt in der ärztlichen Praxis und Erfahrung bewährte, nach naturwissenschaftlicher Erkenntnis gesicherte, von einem durchschnittlichen Facharzt verlangte Maß an Kenntnis und Können. Da aus medizinischen Maßnahmen besonders ernste Folgen entstehen können und der Patient regelmäßig die Zweckmäßigkeit oder Fehlerhaftigkeit der Handlung nicht beurteilen kann, sind an das Maß der ärztlichen Sorgfalt hohe Anforderungen zu stellen. (Leitsatz des Bearbeiters)
2. Zur Feststellung einer Garantenstellung des Stellvertreters des Leiters eines Universitätsinstituts für Blutgerinnungswesen und Transfusionsmedizin (mit Blutbank) reicht nicht ein pauschaler Hinweis auf die formale Stellung des stellvertretenden Leiters. Erforderlich ist eine umfassende Stellung von Anknüpfungstatsachen (Leitsatz des BGH)
§ 13 StGB; § 15 StGB
Garantenstellung des stellvertretenden Leiters eines Instituts für Transfusionsmedizin für die Reinheit der Blutkonserven; Kausalität beim Unterlassungsdelikt; Umfang ärztlicher Sorgfaltspflichten