Für die Anfechtung wegen Gläubigerbenachteiligung muss Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit und Benachteilungsabsicht festgestellt werden

Der Insolvenzverwalter muss im Rahmen eines Anfechtungsprozesses den Nachweis führen, dass der Gläubiger bei Annahme der Zahlung Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit des Insolvenzschuldners hatte. Dieser Nachweis ist anhand konkreter Tatsachen zu führen. Pauschalbehauptungen sind dafür nicht ausreichen. Der Insolvenzverwalter muss die Kenntnis von der Zahungsunfähigkeit im Einzelnen darlegen (OLG Koblenz, Urteil vom 08.02.2013, Az. 3 U 740/12).

In dem von dem OLG Koblenz entschiedenen Fall hatte der Insolvenzverwalter gerade keinen konkreten Vortrag zur Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit erbracht. Vielmehr hatte er behauptet, dass bei einem gewerblichen Schuldner stets mit weiteren Gläubigern zu rechnen sei. Der Insolvenzverwalter behauptet weiterhin, dass die Zahlungsunfähigkeit auch dadurch nachgewiesen sein, dass die Insolvenzschuldnerin über einen Zeitraum von sechs Jahren lediglich 22% der geschuldeten Summe durch Ratenzahlungsvereinbarung bedient habe.

Diesen pauschalierten Vortrag ließ das OLG Koblenz nicht gelten und wies die Klage des Insolvenzverwalters ab. Um die Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit bei dem Gläubiger ausreichend substantiiert darzustellen, hätte es einer Sachverhaltsdarstellung im Einzelnen bedurft. Pauschalbehauptungen sind nicht ausreichend.

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