Der Bundesgerichtshof hat durch Urteil vom 28.07.2010, Az. 1 StR 643/09, klargestellt, dass die Urteilsgründe den Berechnungsvorgang, der zur Ermittlung des Mehrumsatzes führt, umfassend darlegen muss.
Im vorliegenden Fall hatte das Gericht den Mehrumsatz auf Grundlage der Richtsatzsammlung von Rohgewinnaufschlägen im Wege einer pauschalen Schätzung vorgenommen. Dieser vereinfachten und pauschalen Schätzung hat der Bundesgerichtshof nun einen Riegel vorgeschoben. Er hat in seinem Urteil festgelegt, dass die Urteilsgründe die ermittelbaren Einsatzbeträge nennen müssen. Weiterhin ist zu benennen, aus welchen Quellen diese Wareneinsatzbeträge entnommen werden. Auch der Weg zu dem errechneten Gesamtumsatz ist in den Feststellungen darzulegen.