Haftungsgefahr, weil der Mandant eine Steuerhinterziehung offenbart

Ist der Steuerberater über nicht deklarierte Einkünfte informiert, so ist er bei der Erstellung der Einkommensteuererklärung oder auch der Buchhaltung gezwungen, diese Einkünfte mit aufzunehmen. Tut der Steuerberater die nicht, so wirkt er an der Steuerhinterziehung des Mandanten mit. Der Steuerberater leistet dann Beihilfe zur Steuerhinterziehung gem. § 370 AO, § 27 StGB. Dem Steuerberater droht eine strafrechtliche Verurteilung. Weiterhin droht der Widerruf der Steuerberater-Bestellung. Darüber hinaus haftet der Steuerberater, der an einer Steuerhinterziehung mitwirkt, für die hinterzogenen Steuern gem. § 71 AO.

Offenbart der Mandant dem Steuerberater unversteuerte Einkünfte, so ist der Steuerberater verpflichtet, diese für den Mandanten zu deklarieren. Weigert sich der Mandant, die entsprechenden Einkünfte zu deklarieren, so ist der Steuerberater gezwungen, das Mandat niederzulegen, um eine Strafbarkeit und die damit einhergehenden Rechtsfolgen zu vermeiden.

November 4, 2021

Bundesgerichtshof entscheidet über die Schadensersatz

Der für das Bank- und Börsenrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte über eine Schadensersatzfeststellungsklage von Dr. Leo Kirch, Gründer des seinerzeit im Mediengeschäft tätigen Kirch-Konzerns, […]
November 4, 2021

Verurteilung wegen Untreue im Fall Siemens bestätigt

1. Das Landgericht Darmstadt hat den Angeklagten K. wegen Bestechung im geschäftlichen Verkehr in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Untreue, und wegen […]
November 4, 2021

Freisprüche vom Vorwurf der Bestechung und Bestechlichkeit im Zusammenhang mit Bauvorhaben in der Stadt Ratingen aufgehoben

Die Staatsanwaltschaft Düsseldorf hatte einem Beigeordneten der Stadt Ratingen vorgeworfen, von zwei Bauunternehmern Geldzahlungen in Höhe von ca. 250.000 DM entgegengenommen und sich dafür unter Zurückstellung […]