Ist der Steuerberater über nicht deklarierte Einkünfte informiert, so ist er bei der Erstellung der Einkommensteuererklärung oder auch der Buchhaltung gezwungen, diese Einkünfte mit aufzunehmen. Tut der Steuerberater die nicht, so wirkt er an der Steuerhinterziehung des Mandanten mit. Der Steuerberater leistet dann Beihilfe zur Steuerhinterziehung gem. § 370 AO, § 27 StGB. Dem Steuerberater droht eine strafrechtliche Verurteilung. Weiterhin droht der Widerruf der Steuerberater-Bestellung. Darüber hinaus haftet der Steuerberater, der an einer Steuerhinterziehung mitwirkt, für die hinterzogenen Steuern gem. § 71 AO.
Offenbart der Mandant dem Steuerberater unversteuerte Einkünfte, so ist der Steuerberater verpflichtet, diese für den Mandanten zu deklarieren. Weigert sich der Mandant, die entsprechenden Einkünfte zu deklarieren, so ist der Steuerberater gezwungen, das Mandat niederzulegen, um eine Strafbarkeit und die damit einhergehenden Rechtsfolgen zu vermeiden.