Nachfolgend führen wir Sie kurz in die strafrechtliche Problematik der illegalen Beschäftigung nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) ein.
Wann liegt Arbeitnehmerüberlassung vor?
Abgrenzung: Arbeitnehmerüberlassung / Subunternehmer
Arbeitnehmerüberlassung nach AÜG liegt dann vor, wenn organisatorisch der Dienstherr (Entleiher) dem Leiharbeitnehmer dienstliche Anweisungen erteilt. Der Leiharbeitnehmer hat keinen eigenen Entscheidungsspielraum. Im Gegensatz dazu ist der Subunternehmer nicht weisungsgebunden und bestimmt selbst, wann welche Arbeiten durchgeführt werden.
aa) Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG)
• § 15 AÜG stellt den Verleih ohne Verleihgenehmigung nach § 1 AÜG von Ausländern ohne Arbeitsgenehmigung unter Strafe.
Beispiel:
Der Verleiher V verleiht einen Arbeitnehmer an einen anderen Unternehmer. Der Ausländer hat keine Arbeitsgenehmigung. Der Verleiher V hat keine Verleihgenehmigung nach § 1 AÜG.
Strafrahmen: Geldstrafe – Freiheitsstrafe bis drei Jahre
• § 15 a AÜG: Strafbarkeit des Entleihers. Wenn ein Leiharbeitnehmer, der keine Arbeitsgenehmigung besitzt, zu Bedingungen beschäftigt wird, die in einem auffälligen Missverhältnis zu den Arbeitsbedingungen deutscher Leiharbeitnehmer stehen. Ein auffälliges Missverhältnis wird in der Regel dann angenommen, wenn nur 2/3 des Tariflohnes an den ausländischen Arbeitnehmer gezahlt werden.
Beispiel:
Der Verleiher hat eine Verleihgenehmigung nach § 1 AÜG. Der Leiharbeitnehmer hat jedoch keine Arbeitsgenehmigung. Der Leiharbeitnehmer erhält nur 2/3 des Tariflohnes.
Strafrahmen: Geldstrafe – Freiheitsstrafe bis drei Jahre
• § 16 AÜG: Die einfache Arbeitnehmerüberlassung ohne Genehmigung ist „nur“ eine Ordnungswidrigkeit und wird mit Geldbuße bis zu 125.000,00 € geahndet.
Vorsicht Haftungsrisiko!
Der Entleiher haftet gem. § 10 III AÜG bei illegaler Arbeitnehmerüberlassung für die Lohn- und Sozialversicherungsbeiträge, die vom Verleiher nicht bezahlt wurden.