Inkongruente Deckung

Allein weil eine Zahlung des Schuldners unter dem Druck der Zwangsvollstreckung zustande kommt, liegt – entgegen der Rechtsprechung des BGH – noch keine inkongruente Deckung im Sinne des § 131 InsO vor (AG Kerpen Urteil vom 08.11.2005).

Es stellt einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gewaltenteilung und gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz dar, wenn der BGH bei einer unter dem Druck der Zwangsvollstreckung erwirkten Zahlung des späteren Insovlenzschuldners auf eine titulierte Forderung innerhalb der  kritischen Zeit eine sog. inkongruente Deckung im Sinne von § 131 InsO annimmt.

November 4, 2021

Bundesgerichtshof entscheidet über die Schadensersatz

Der für das Bank- und Börsenrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte über eine Schadensersatzfeststellungsklage von Dr. Leo Kirch, Gründer des seinerzeit im Mediengeschäft tätigen Kirch-Konzerns, […]
November 4, 2021

Verurteilung wegen Untreue im Fall Siemens bestätigt

1. Das Landgericht Darmstadt hat den Angeklagten K. wegen Bestechung im geschäftlichen Verkehr in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Untreue, und wegen […]
November 4, 2021

Freisprüche vom Vorwurf der Bestechung und Bestechlichkeit im Zusammenhang mit Bauvorhaben in der Stadt Ratingen aufgehoben

Die Staatsanwaltschaft Düsseldorf hatte einem Beigeordneten der Stadt Ratingen vorgeworfen, von zwei Bauunternehmern Geldzahlungen in Höhe von ca. 250.000 DM entgegengenommen und sich dafür unter Zurückstellung […]