Insolvenzrecht: Bundesgerichtshof erschwert die Lage des Gläubigers im Anfechtungsprozess erneut

Der Bundesgerichtshof hat durch seine Entscheidung vom 06.12.2012, Az. IX ZR 3/12, dem Gläubiger, der sich einem Anfechtungsanspruch des Insolvenzverwalters gegenüber sieht, erneut Steine in den Weg gelegt. So hat nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nunmehr der Gläubiger zu beweisen, dass die bereits eingetretene Zahlungsunfähigkeit des Schuldners durch eine mit ihm getroffene Ratenzahlungsvereinbarung nachträglich entfallen ist.

Es handelt sich hierbei um eine ganz typische Fallkonstellation in Anfechtungsprozessen. Die Insolvenzschuldnerin bezahlt den Gläubiger nicht zum Fälligkeitszeitpunkt. Es türmen sich Forderungen des Gläubigers auf. Sodann wird eine Ratenzahlungsvereinbarung geschlossen, die dann auch bedient wird.

Der Bundesgerichts hat nun klargestellt, dass es zunächst an dem Insolvenzverwalter ist, die Zahlungsunfähigkeit der Insolvenzschuldnerin darzustellen. Weiterhin muss er die Kenntnis der Gläubigerin von der Zahlungsunfähigkeit beweisen. Hier ist die Verteidigungslinie des Gläubigers. Er muss nunmehr darlegen, aus welchen Gründen er – trotz der hohen Rückstände – nicht von einer Zahlungsunfähigkeit der Insolvenzschuldnerin ausgehen durfte. Der Bundesgerichtshof hat für diese Konstellationen bereits in der Vergangenheit Vermutungsregeln aufgestellt, die besagen, dass im Falle von hohen Rückständen, die unbezahlt bleiben, eine Kenntnis des Gläubigers von der Zahlungsunfähigkeit vermutet wird. Es ist daher im Interesse des Gläubigers, dass er die offenen Forderungen überhaupt nicht anmahnt und nicht dokumentiert, dass er seine Forderungen nun wirklich ernsthaft verlangt. Wenn der Insolvenzschuldner trotz ernsthaften Forderungsverlangens keine Zahlungen leistet, so spricht auch dies für eine Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit bei dem Gläubiger. Gelingt es dem Insolvenzverwalter, die Zahlungsunfähigkeit und auch die Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit bei dem Gläubiger gegenüber dem Gericht nachzuweisen, so ist es nun an dem Gläubiger darzulegen, dass die Zahlungsunfähigkeit wieder beseitigt worden ist.

Dieser Beweis wird dem Gläubiger kaum gelingen. Der Gläubiger müsste hierzu detailliert die Zahlungsfähigkeit des Insolvenzschuldners darlegen. Das wird er tatsächlich kaum können. Weiterhin muss er darlegen, dass seine Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit der Insolvenzschuldnerin entfallen ist. Auch dies wird bei hohen Rückständen, die die Insolvenzschuldnerin hat, kaum möglich sein. Auch hier ist Schriftverkehr zu vermeiden, aus dem ggf. hervorgeht, dass die Insolvenzschuldnerin noch ganz viele andere Gläubiger zu bedienen hat, die ebenfalls auf ihr Geld warten. Denn die Kenntnis von anderen Gläubigern, die ebenfalls auf Geld warten, führt zwingend zu einer Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit. Auch dies hat der Bundesgerichtshof in dieser Entscheidung klargestellt.

Durch die weitergeführte „Vermutungsrechtsprechung“ des Bundesgerichtshofs verschärft sich die Lage des Insolvenzgläubigers in Anfechtungsprozessen zusehends. Aus eigener Praxis kann ich berichten, dass es für den Gläubigervertreter harte Arbeit ist, sich gegen einen Insolvenzverwalter im Rahmen eines Anfechtungsprozesses durchzusetzen. Es ist möglich, erfordert jedoch detaillierte Kenntnis der Anfechtungsrechtsprechung der letzten Jahre. Auch hier gibt es Lücken, die der Gläubiger für sich nutzen kann.

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