Grundsätzlich ist es so, dass Steuerverbindlichkeiten, die während des Insolvenzverfahrens festgesetzt werden, sich ausschließlich gegen die Masse richten. Das bedeutet, dass sich die Finanzverwaltung bei der Durchsetzung der Steuerforderung ausschließlich an den Insolvenzverwalter und die zur Verfügung stehende Masse halten kann.
Wie verhält es sich jedoch, wenn das Insolvenzverfahren beendet ist und durch Beschluss aufgehoben wird? Hier hat das Finanzgericht Niedersachsen durch Urteil vom 12.07.2013, Az. 3 K 436/12, entschieden, dass in einem solchen Fall die Steuerverbindlichkeit erneut festgesetzt werden kann, nun gegen den Schuldner selbst. Denn mit Aufhebung des Insolvenzverfahrens hat der Schuldner seine Verwaltungs- und Verfügungsmacht über die Massebestandteile zurück erhalten. Die Befugnisse des Insolvenzverwalters enden. Der erneuten Festsetzung der Steuerverbindlichkeit gegen den Schuldner, nun unmittelbar, steht daher nichts im Wege.
Auch diese Entscheidung ist durchaus von praktischer Relevanz. So kommt es gerade bei selbstständig tätigen Schuldnern, deren Tätigkeit nicht freigegeben ist, immer wieder vor, dass Steuerrückstände entstehen. Während des Insolvenzverfahrens muss sich die Finanzverwaltung dann an den Insolvenzverwalter und die Insolvenzmasse halten. Nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens steht der Insolvenzschuldner wieder mit seinem eigenen Vermögen für diese Steuerverbindlichkeiten ein.