In der Vergangenheit stand immer wieder im Streit, bis wann ein Gläubiger den Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung zu stellen hat. So bestimmt § 296 Abs. 1 Satz 2 InsO, dass dieser Antrag innerhalb einer Frist von einem Jahr nach dem Bekanntwerden der Obliegenheitsverletzung zu stellen ist.
Übt der Schuldner im Rahmen der Treuhandphase eine selbstständige Tätigkeit aus, so hat nun der Bundesgerichtshof bestimmt, dass der Ein-Jahres-Frist genügt ist, wenn der Versagungsantrag am Ende der Treuhandphase gestellt wird. Der Bundesgerichtshof begründet diese Auffassung damit, dass erst am Ende der Treuhandperiode, wenn die selbstständige Tätigkeit über mehrere Jahre durchgeführt worden ist, beurteilt werden kann, ob der Schuldner im ausreichenden Maße Gelder zur Masse abgeführt hat (Beschluss d. BGH vom 10.10.2013, Az.: IX ZB 119/12).