Recht auf informationelle Selbstbestimmung schützt im Herrschaftsbereich des Teilnehmers gespeicherte Telekommunikationsverbindungsdaten

Urteil des BVerfG vom 2. März 2006 – 2 BvR 2099/04 –

Die Verfassungsbeschwerde einer Richterin, die sich gegen die Anordnung
der Durchsuchung ihrer Wohnung wegen des Verdachts der Verletzung von
Dienstgeheimnissen gewandt hatte, war erfolgreich. Im Rahmen der
Durchsuchung war unter anderem auf die im Computer der
Beschwerdeführerin gespeicherten Daten sowie auf die
Einzelverbindungsnachweise ihres Mobilfunktelefons Zugriff genommen
worden (vgl. Pressemitteilung Nr. 107/2005 vom 28. Oktober 2005). Der
Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hob mit Urteil vom 2. März
2006 einstimmig die angegriffenen Beschlüsse des Landgerichts auf. Zwar
sei nicht das Fernmeldegeheimnis verletzt, da nach Abschluss des
Übertragungsvorgangs im Herrschaftsbereich des Kommunikationsteilnehmers
gespeicherte Verbindungsdaten nicht vom Schutzbereich des Art. 10 Abs. 1
GG umfasst würden. Die Daten seien jedoch durch das Recht auf
informationelle Selbstbestimmung und gegebenenfalls durch das Recht auf
Unverletzlichkeit der Wohnung geschützt. Danach darf auf die beim
Kommunikationsteilnehmer gespeicherten Daten nur unter bestimmten
Voraussetzungen und insbesondere nach Maßgabe des
Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zugegriffen werden. Im vorliegenden Fall
sei die Beschwerdeführerin in ihren Grundrechten verletzt, da die
Durchsuchungsanordnung des Landgerichts dem
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht hinreichend Rechnung trage. Der
fragliche Tatverdacht und die erheblichen Zweifel an der Geeignetheit
der Durchsuchung stünden außer Verhältnis zu dem Eingriff in die
Grundrechte der Beschwerdeführerin.

Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde:

1. Die angegriffenen Beschlüsse greifen nicht in das Fernmeldegeheimnis
   (Art. 10 Abs. 1 GG) ein.

Die gerichtlichen Anordnungen betrafen ausschließlich in der
   Privatsphäre der Beschwerdeführerin gespeicherte Daten über einen
   bereits abgeschlossenen Kommunikationsvorgang. Die nach Abschluss des
   Übertragungsvorgangs im Herrschaftsbereich des
   Kommunikationsteilnehmers gespeicherten Verbindungsdaten werden nicht
   durch das Fernmeldegeheimnis, sondern durch das Recht auf
   informationelle Selbstbestimmung und gegebenenfalls durch das Recht
   auf Unverletzlichkeit der Wohnung geschützt. Der Schutz des
   Fernmeldegeheimnisses endet in dem Moment, in dem die Nachricht bei
   dem Empfänger angekommen und der Übertragungsvorgang beendet ist.
   Während für den Kommunikationsteilnehmer keine technischen
   Möglichkeiten vorhanden sind, das Entstehen und die Speicherung von
   Verbindungsdaten durch den Nachrichtenmittler zu verhindern oder auch
   nur zu beeinflussen, ändern sich die Einflussmöglichkeiten, wenn sich
   die Daten in der Sphäre des Teilnehmers befinden. Der Nutzer kann
   sich bei den seiner Verfügungsmacht unterliegenden Geräten gegen den
   unerwünschten Zugriff Dritter durch vielfältige technische
   Vorkehrungen schützen. Insoweit besteht eine Vergleichbarkeit mit den
   sonst in der Privatsphäre des Nutzers gespeicherten Daten. Die
   spezifischen Risiken eines der Kontroll- und Einwirkungsmöglichkeit
   des Teilnehmers entzogenen Übertragungsvorgangs, denen Art. 10 Abs. 1
   GG begegnen will, bestehen im Herrschaftsbereich des
   Kommunikationsteilnehmers nicht mehr.

2. Die angegriffenen Beschlüsse des Landgerichts verletzen die
   Beschwerdeführerin aber in ihrem Recht auf informationelle
   Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG)
   sowie in ihrem Recht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 Abs.
   1 GG).

 a) Ein Durchsuchungsbeschluss, der – wie hier – zielgerichtet und
      ausdrücklich die Sicherstellung von Datenträgern bezweckt, auf
      denen Telekommunikationsverbindungsdaten gespeichert sein sollen,
      greift in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ein.
      Fernmeldegeheimnis und Recht auf informationelle Selbstbestimmung
      stehen, soweit es den Schutz der
      Telekommunikationsverbindungsdaten betrifft, in einem
      Ergänzungsverhältnis. Greift Art. 10 GG nicht ein, werden die in
      der Herrschaftssphäre des Betroffenen gespeicherten
      personenbezogenen Verbindungsdaten durch das Recht auf
      informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung
      mit Art. 1 Abs. 1 GG geschützt. Damit wird der besonderen
      Schutzwürdigkeit der Telekommunikationsumstände Rechnung getragen
      und die Vertraulichkeit räumlich distanzierter Kommunikation auch
      nach Beendigung des Übertragungsvorgangs gewahrt.

Beschränkungen dieses Rechts bedürfen einer gesetzlichen
      Grundlage, die dem rechtsstaatlichen Gebot der Normenklarheit
      entspricht. §§ 94 ff. StPO und insbesondere §§ 102 ff. StPO
      entsprechen den verfassungsrechtlichen Vorgaben.

      Die Möglichkeit, auf der Grundlage der §§ 94 ff. und §§ 102 ff.
      StPO auf die im Herrschaftsbereich des Betroffenen gespeicherten
      Verbindungsdaten zuzugreifen, ist für eine wirksame
      Strafverfolgung nicht nur geeignet und erforderlich, sondern auch
      angemessen. Insbesondere fordern die besondere Schutzwürdigkeit
      der Verbindungsdaten und das darauf bezogene Ergänzungsverhältnis
      zu Art. 10 GG nicht ein Schutzniveau, das einen Eingriff in das
      Recht auf informationelle Selbstbestimmung nur bei der Verfolgung
      von Straftaten von erheblicher Bedeutung zuließe. Soweit das
      Bundesverfassungsgericht bei Maßnahmen, die auf Erlangung der bei
      einem Telekommunikationsmittler gespeicherten Verbindungsdaten
      gerichtet waren, eine Beschränkung auf Ermittlungen in Bezug auf
      Straftaten von besonderer Bedeutung für notwendig gehalten hat,
      kann dies auf die bei dem Betroffenen gespeicherten
      Verbindungsdaten nicht ohne Weiteres übertragen werden. Beim
      Zugriff auf die Verbindungsdaten, die in der Sphäre des
      Betroffenen gespeichert sind, fehlt es an der Heimlichkeit der
      Maßnahme. Eine offene Maßnahme bietet dem Betroffenen
      grundsätzlich die Möglichkeit, bereits der Durchführung der
      Maßnahme entgegenzutreten, wenn es an den gesetzlichen
      Voraussetzungen fehlt, oder aber zumindest die Einhaltung der im
      Durchsuchungsbeschluss gezogenen Grenzen zu überwachen.

   b) Der erhebliche Eingriff sowohl in das Recht auf informationelle
      Selbstbestimmung als auch in die Unverletzlichkeit der Wohnung
      bedarf jeweils im konkreten Fall einer Rechtfertigung nach dem
      Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Beim Zugriff auf die bei dem
      Betroffenen gespeicherten Verbindungsdaten ist auf deren erhöhte
      Schutzwürdigkeit Rücksicht zu nehmen. Die
      Verhältnismäßigkeitsprüfung muss dem Umstand Rechnung tragen, dass
      es sich um Daten handelt, die außerhalb der Sphäre des Betroffenen
      unter dem besonderen Schutz des Fernmeldegeheimnisses stehen und
      denen im Herrschaftsbereich des Betroffenen ein ergänzender Schutz
      durch das Recht auf informationelle Selbstbestimmung zukommt. Im
      Einzelfall können die Geringfügigkeit der zu ermittelnden
      Straftat, eine geringe Beweisbedeutung der zu beschlagnahmenden
      Verbindungsdaten sowie die Vagheit des Auffindeverdachts der
      Maßnahme entgegenstehen. Dem Schutz der Verbindungsdaten muss
      bereits in der Durchsuchungsanordnung, soweit die konkreten
      Umstände dies ohne Gefährdung des Untersuchungszwecks erlauben,
      durch Vorgaben zur Beschränkung des Beweismaterials auf den
      tatsächlich erforderlichen Umfang Rechnung getragen werden. Dabei
      ist vor allem an die zeitliche Eingrenzung der zu suchenden
      Verbindungsdaten zu denken oder an die Beschränkung auf bestimmte
      Kommunikationsmittel, wenn die Auffindung verfahrensrelevanter
      Daten in anderen Endgeräten des Betroffenen von vornherein nicht
      in Betracht kommt.

3. Die angegriffenen Beschlüsse des Landgerichts tragen dem
   Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht hinreichend Rechnung.
   Der gegen die Beschwerdeführerin bestehende Tatverdacht war
   allenfalls als äußerst gering zu bewerten und vermochte keinesfalls
   die vorgenommenen schwerwiegenden Eingriffe in die Grundrechte der
   Beschwerdeführerin zu rechtfertigen. Das geringe Gewicht des
   Tatverdachts folgt bereits aus der Vielzahl von Personen, die für die
   fragliche Weitergabe der Informationen in Betracht kamen. Einige von
   ihnen wurden allein aufgrund eigener Bekundungen als Verdächtige
   ausgeschlossen, andere wurden überhaupt nicht in die Betrachtung
   einbezogen. Auch die Geeignetheit der Durchsuchung zum Auffinden von
   Beweismitteln war von vorneherein zweifelhaft. Im Zeitpunkt der
   Durchsuchungsanordnung waren bereits fast fünf Monate seit der
   mutmaßlichen Tat vergangen. Der fragliche Tatverdacht und die
   erheblichen Zweifel an der Geeignetheit der Durchsuchung stehen außer
   Verhältnis zu dem Eingriff in die Unverletzlichkeit der Wohnung und
   das Recht der Beschwerdeführerin auf informationelle
   Selbstbestimmung. Das Landgericht hätte von Verfassungs wegen von der
   Anordnung absehen müssen. (Quelle: Pressemitteilung des BverfG)

November 4, 2021

Bundesgerichtshof entscheidet über die Schadensersatz

Der für das Bank- und Börsenrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte über eine Schadensersatzfeststellungsklage von Dr. Leo Kirch, Gründer des seinerzeit im Mediengeschäft tätigen Kirch-Konzerns, […]
November 4, 2021

Verurteilung wegen Untreue im Fall Siemens bestätigt

1. Das Landgericht Darmstadt hat den Angeklagten K. wegen Bestechung im geschäftlichen Verkehr in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Untreue, und wegen […]
November 4, 2021

Freisprüche vom Vorwurf der Bestechung und Bestechlichkeit im Zusammenhang mit Bauvorhaben in der Stadt Ratingen aufgehoben

Die Staatsanwaltschaft Düsseldorf hatte einem Beigeordneten der Stadt Ratingen vorgeworfen, von zwei Bauunternehmern Geldzahlungen in Höhe von ca. 250.000 DM entgegengenommen und sich dafür unter Zurückstellung […]