Restschuldbefreiung erfasst auch ohne Verschulden des Gläubigers unterbliebene Forderungsanmeldungen

Durch Urteil des Bundesgerichtshofs vom 16.12.2010, Az. IX ZR 24/10, ist klargestellt worden, dass auch solche Forderungen von der Restschuldbefreiung umfasst sind, die nicht zur Insolvenztabelle angemeldet waren und somit jedenfalls nicht formal Gegenstand des Insolvenzverfahrens waren.

Der Bundesgerichtshof hat in dieser Entscheidung lediglich den Regelungsgehalt der Restschuldbefreiung gem. § 301 Abs. 1 Satz 2 InsO verdeutlicht. § 301 InsO bestimmt nämlich, dass die Restschuldbefreiung auch zu Lasten der Gläubiger geht, die ihre Forderungen nicht angemeldet haben.

Das Urteil vom 16.12.2010 stellt weiter klar, dass ein Gläubiger, der seine Forderung als einfache Forderung angemeldet hat, auch dann der Restschuldbefreiung unterliegt, wenn er nachträglich geltend macht, es habe sich um eine vorsätzlich unerlaubte Handlung gehandelt. Der Gläubiger, der sich auf eine vorsätzlich unerlaubte Handlung beruft – und damit von der Restschuldbefreiung ausgenommen ist –, muss den Rechtsgrund der vorsätzlich unerlaubten Handlung bereits bei Anmeldung der Forderung bei dem Insolvenzverwalter angeben. Versäumt er dies, so unterliegt seine
Forderung – wie jede andere Forderung auch – der Restschuldbefreiung.

November 4, 2021

Bundesgerichtshof entscheidet über die Schadensersatz

Der für das Bank- und Börsenrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte über eine Schadensersatzfeststellungsklage von Dr. Leo Kirch, Gründer des seinerzeit im Mediengeschäft tätigen Kirch-Konzerns, […]
November 4, 2021

Verurteilung wegen Untreue im Fall Siemens bestätigt

1. Das Landgericht Darmstadt hat den Angeklagten K. wegen Bestechung im geschäftlichen Verkehr in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Untreue, und wegen […]
November 4, 2021

Freisprüche vom Vorwurf der Bestechung und Bestechlichkeit im Zusammenhang mit Bauvorhaben in der Stadt Ratingen aufgehoben

Die Staatsanwaltschaft Düsseldorf hatte einem Beigeordneten der Stadt Ratingen vorgeworfen, von zwei Bauunternehmern Geldzahlungen in Höhe von ca. 250.000 DM entgegengenommen und sich dafür unter Zurückstellung […]