Durch Urteil des Bundesgerichtshofs vom 16.12.2010, Az. IX ZR 24/10, ist klargestellt worden, dass auch solche Forderungen von der Restschuldbefreiung umfasst sind, die nicht zur Insolvenztabelle angemeldet waren und somit jedenfalls nicht formal Gegenstand des Insolvenzverfahrens waren.
Der Bundesgerichtshof hat in dieser Entscheidung lediglich den Regelungsgehalt der Restschuldbefreiung gem. § 301 Abs. 1 Satz 2 InsO verdeutlicht. § 301 InsO bestimmt nämlich, dass die Restschuldbefreiung auch zu Lasten der Gläubiger geht, die ihre Forderungen nicht angemeldet haben.
Das Urteil vom 16.12.2010 stellt weiter klar, dass ein Gläubiger, der seine Forderung als einfache Forderung angemeldet hat, auch dann der Restschuldbefreiung unterliegt, wenn er nachträglich geltend macht, es habe sich um eine vorsätzlich unerlaubte Handlung gehandelt. Der Gläubiger, der sich auf eine vorsätzlich unerlaubte Handlung beruft – und damit von der Restschuldbefreiung ausgenommen ist –, muss den Rechtsgrund der vorsätzlich unerlaubten Handlung bereits bei Anmeldung der Forderung bei dem Insolvenzverwalter angeben. Versäumt er dies, so unterliegt seine
Forderung – wie jede andere Forderung auch – der Restschuldbefreiung.