Schwarzarbeit – Schwarzarbeitbekämpfungsgesetz

Nachfolgend möchten wir Sie kurz über die strafrechtlichen Risiken zum Thema Schwarzarbeit informieren. Ein Risiko, dass für die Mandanten immer bedeutender wird.

§ 10 Schwarzarbeitbekämpfungsgesetz

Wer Ausländer ohne Genehmigung und zu ungünstigen Arbeitsbedingungen beschäftigt, wird mit Geldstrafe oder mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. Wer dies gewerbsmäßig tut oder aus grobem Eigennutz, wird mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

§ 11 Schwarzarbeitbekämpfungsgesetz

Wer mehr als fünf Ausländer ohne Genehmigung beschäftigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. Handelt der Täter aus grobem Eigennutz, ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

Bei Inländern:

Erhalten die schwarz arbeitenden Inländer neben demSchwarzlohn einen Leistungsbezug, so ist dies für den Auftraggeber eine Ordnungswidrigkeit nach § 8 I Ziff. 2 SchwarzArbG. Dem Arbeitgeber droht eine Geldbuße in Höhe von bis zu 300.000,00 €.

Weitere verwirklichte Straftatbestände:

Weitere Straftatbestände werden bei der Schwarzarbeit erfüllt. Regelmäßig liegt eine Hinterziehung der Einkommenssteuer sowie ggf. von Gewerbesteuer vor, § 370 AO. Der angestellte Arbeitnehmer, der sein Arbeitsentgelt ganz oder teilweise „bar auf Tatze“ erhält, hinterzieht gemeinsam mit dem Arbeitgeber Einkommenssteuer.

Darüber hinaus werden Sozialversicherungsbeiträge verkürzt und in der Regel die Versicherungsträger über die tatsächliche Beitragsbemessung getäuscht, < a href=“http://www.lisu-partner.de/rechtsinfo-strafrecht.html?&news_id=73&cHash=d4a8d34272″>(§ 266 a StGB).

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