Sperrfrist von drei Jahren nach Rücknahme des Insolvenzantrags durch den Schuldner

Der Bundesgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 06.10.2011, Az. IX ZB 114/11, eine Fallkonstellation zu entscheiden gehabt, die gerade dann eintritt, wenn der Schuldner nicht fachkundig beraten ist. Im vorliegenden Fall hatte der Schuldner einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens bestellt verbunden mit dem Antrag auf Stundung der Verfahrenskosten für das Insolvenzverfahren. Soweit so richtig.

In dem Insolvenzeröffnungsverfahren ist dann die Stundung der Verfahrenskosten geprüft worden. Im Rahmen dieses Stundungsverfahrens ist der Schuldner dann nicht seinen Mitwirkungspflichten, die die Insolvenzordnung vorsieht, nachgekommen. Häufig weisen die Schuldner ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht ordentlich nach. Die Schuldner geben regelmäßig auch unvollständige Formulare ab, weil sie mit den Anforderungen, die das Gericht an sie stellt, überfordert sind.

Eine vergleichbare Konstellation lag auch hier vor. Das Amtsgericht Hamburg versagte dem Schuldner daraufhin die Verfahrenskostenstundung. Bevor das Amtsgericht Hamburg die Möglichkeit hatte, das Insolvenzverfahren wegen der fehlenden Kostenstundung einzustellen, nahm der Schuldner den Insolvenzantrag und den Kostenstundungsantrag zurück. Genau durch dieses Manöver wollte der Schuldner vermeiden, dass er der dreijährigen Sperrfrist unterliegt.

Der Bundesgerichtshof hat nun aber klargestellt, dass auch derjenige einer dreijährigen Sperrfrist für ein neues Insolvenzverfahren unterliegt, der in vorauseilendem Gehorsam den Antrag auf Verfahrenseröffnung und Kostenstundung zurücknimmt. Auch diesem Schuldner wird eine dreijährige Sperrfrist auferlegt.

Hintergrund für diese Konsequenz der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist es, dass der Schuldner bei einem Verstoß gegen die Mitwirkungspflichten gem. § 290 Abs. 1 Ziffer 5 InsO nicht die Möglichkeit haben soll, durch eigenes geschicktes Handeln jederzeit wieder ein neues Insolvenzverfahren in Gang setzen zu können. Derjenige, der vorsätzlich oder grob fahrlässig seine Mitwirkungspflichten im Kostenstundungsverfahren verletzt, soll einer dreijährigen Sperre unterliegen.

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