Steuer-CD Luxemburg: Selbstanzeige weiterhin möglich!

Die Finanzverwaltung hat einmal mehr eine Steuer-CD angekauft, die gestohlene Daten über Bankkunden enthält. Jetzt sind Bankkunden mit einem Konto in Luxemburg betroffen. Da nun auch das Bundesverfassungsgericht entschieden hat, dass die Finanzbehörden befugt sind, die Daten von Steuer-CDs für Ermittlungsmaßnahmen zu verwenden, müssen sich die Betroffenen darauf einrichten, dass Ermittlungsverfahren nun gegen sie eingeleitet werden und Durchsuchungsmaßnahmen stattfinden.
Über die Medien lässt die Finanzverwaltung verbreiten, dass eine Selbstanzeige mit der öffentlichen Bekanntmachung vom Ankauf der neuen Steuer-CD nicht mehr möglich sei. Diese Auffassung ist jedoch lediglich die Rechtsmeinung der Finanzverwaltung. Gerichte haben über einen vergleichbaren Fall bislang nicht entschieden. Es spricht – im Gegenteil – vieles dafür, dass auch jetzt noch eine strafbefreiende Selbstanzeige möglich ist. § 371 Abs. 1 Nr. 2 AO bestimmt, dass eine Selbstanzeige dann ausgeschlossen ist, wenn eine Steuerstraftat

„… ganz oder zum Teil bereits entdeckt war und der Täter dies wusste oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen musste …“

Die Finanzverwaltung stützt ihre Auffassung auf diese Vorschrift. Nach Rechtansicht der Finanzverwaltung muss nun jeder Bankkunde aus Luxemburg damit rechnen, dass eine Steuerstraftat mit Auswertung der CD entdeckt ist. Diese Auffassung halte ich jedoch für falsch. Zum einen hat die Rechtsprechung eine solche Rechtsauffassung bis heute nicht geäußert. Zum anderen zeigt die Daten-CD mit ihrer angeblich 3.000 genannten Bankkunden nur einen kleinen Ausschnitt der deutschen Bankkunden, die in Luxemburg ein Konto unterhalten.
Die Formulierung des § 371 Abs. 2 Nr. 2 AO unterscheidet sich nicht von dem früheren Wortlaut des Gesetzes zur Selbstanzeige. Auch dort war die Selbstanzeige ausgeschlossen, wenn der Betroffene mit einer Entdeckung rechnen musste. Jedoch sind auch in diesen Altfällen die „rettenden Selbstanzeigen“ unter dem Druck des Ankaufs einer Steuer-CD stets für wirksam erachtet worden. Es gibt keinen Anlass, an dieser Praxis etwas zu ändern, zumal der Wortlaut der Vorschrift unverändert geblieben ist.
Fazit: Selbstanzeigen mit strafbefreiender Wirkung sind grundsätzlich weiterhin möglich.
November 4, 2021

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