Steuerrecht / Steuerstrafrecht: Ermittelt der Steuerberater durch leichtfertiges Handeln den Gewinn zu niedrig, kann dieses Verhalten weder straf- noch steuerrechtlich dem Steuerpflichtigen zugerechnet werden, eine Verlängerung der Festsetzungsfrist entfällt.

Durch Urteil vom 29.10.2013, Az. VIII R 27/10, hat der Bundesfinanzhof ein für die steuerstrafrechtliche Praxis ausgesprochen wichtiges Urteil gefällt. In der Praxis kommt es immer wieder vor, dass der Steuerpflichtige seinem Steuerberater die zutreffenden und vollständigen Daten übermittelt – der Steuerberater jedoch seinerseits durch leichtfertiges Handeln den Gewinn zu niedrig ermittelt oder gar die Steuererklärung zu spät oder auch gar nicht abgibt. Auch solche Fälle sind hier bekannt.

In diesen Fallkonstellationen gehen die zuständigen Straf- und Bußgeldsachenstellen immer wieder davon aus, dass die unzutreffende Abgabe der Steuererklärung, oder auch die verspätete oder fehlende Abgabe der Steuererklärung, dem Steuerpflichtigen strafrechtlich zuzurechnen ist. Dies führt dann zu steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahren.
Nun hatte auch der Bundesfinanzhof einen solchen Sachverhalt zu entscheiden. In dem hier vorliegenden Verfahren hatte der Steuerpflichtige seinem Steuerberater die steuerlichen Daten zutreffend und vollständig übermittelt. Der Steuerberater hatte jedoch durch leichtfertiges Handeln den Gewinn zu niedrig ermittelt. Das zuständige Finanzamt hat daraufhin angenommen, dass sich die Festsetzungsfrist auf zehn Jahre gem. § 169 Abs. 2 Satz 2 AO verlängert. Das zuständige Finanzamt nahm an, dass das leichtfertige Verhalten des Steuerberaters eine Ordnungswidrigkeit des Steuerberaters gem. § 378 AO bedeutet. Diese leichtfertige Steuerverkürzung des Steuerberaters würde dann zu einer Verlängerung der Festsetzungsverjährung auf zehn Jahre führen.

Der Bundesfinanzhof hat nun in seiner hier zitierten Entscheidung klargestellt, dass der Steuerberater, der die Steuererklärung seines Mandanten, wie üblich, lediglich vorbereitet und diese vom Steuerpflichtigen unterzeichnen lässt, keine eigenen Angaben gegenüber dem Finanzamt macht. Vielmehr handelt es sich um Angaben des Steuerpflichtigen, dem er behilflich war. Eine Täterschaft wegen leichtfertiger Steuerverkürzung, § 378 AO, scheidet daher aus.

Das leichtfertige Handeln des Steuerberaters bei der Gewinnermittlung ist dem Kläger darüber hinaus weder nach strafrechtlichen, noch nach steuerrechtlichen Grundsätzen zuzurechnen. Das Strafrecht knüpft an die eigene Schuld des Täters an. Das Fehlverhalten eines Dritten kann dem Steuerpflichtigen daher nicht zugerechnet werden.

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