Das LG Mannheim hatte fünf Angeklagte Augenärzte wegen Betrugs und Untreue verurteilt. Sie hatten absprachegemäß von einem mitangeklagten Unternehmer umsatzbezogene Preisnachlässe und Rückvergütungen („kick-backs“) für die von ihnen bezogenen Augenlinsen und Medikamente erhalten, die jeweils in bar an sie ausgezahlt und nicht an die Krankenkasse abgeführt wurden.
Der BGH sieht darin den Tatbestand der Untreue erfüllt. Der BGH geht davon aus, dass der Kassenarzt bei der Verordnung von Medikamenten gegenüber dem Apotheker als Vertreter der Krankenkassen auftritt. Missbräuchliche Verordnungen begründen deshalb den Tatbestand der Untreue durch Missbrauch der Vertretungsmacht.
Ein Betrug gegenüber dem beliefernden Apotheker scheidet dagegen aus, weil dieser keine Prüfungspflicht hat und bei formal ordnungsgemäßen Verordnungen in seinem Vertrauen auf die Bezahlung des Kaufpreises geschützt wird.
Der Anbieter von Rückvergütungen kann Anstifter zur Untreue sein.
BGH, Beschluss v. 27.04.2004 – NStZ 2004, 568